Rz. 7

Aus der Pflicht zur Bezeichnung des angefochtenen Urteils folgt nach allgemeiner Ansicht auch, dass die Revision die Beteiligten – grundsätzlich mit Namen und Anschrift – bezeichnen muss.[1] Die Revisionsschrift muss eindeutig erkennen lassen, wer Revision eingelegt hat und gegen wen sie sich richtet.[2] Denn eine Prozesserklärung ist nur i. V. m. einer bestimmten Person denkbar. Dies muss bis zum Ablauf der Revisionsfrist feststehen.[3] Fehlende Angaben lassen sich regelmäßig dem in Ausfertigung oder Kopie bzw. elektronisch eingereichten FG-Urteil entnehmen.[4]

Eine fehlerhafte Bezeichnung der Beteiligten ist nach Ablauf der Revisionsfrist nicht korrigierbar. Der Revisionskläger kann dann nicht mehr ausgetauscht werden. Die im Namen einer Person X eingelegte Revision kann nicht im Wege der Auslegung als Revision der Person Y gewertet werden. Die Auslegung darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen.[5] Bei zusammen veranlagten Ehegatten muss daher hinreichend klar sein, ob beide Ehegatten oder nur einer von beiden und welcher Revision eingelegt hat.

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