Rz. 38

Wie die Anschlussrevision[1] ist auch die Anschlussbeschwerde im Gesetz nicht geregelt. Gleichwohl wird sie allgemein für zulässig gehalten.[2]

 

Rz. 39

Die Anschlussbeschwerde ist kein selbstständiges Rechtsmittel, sondern ein angriffsweise wirkendes Verteidigungsmittel, um die zuvor eingelegte selbstständige Beschwerde des Prozessgegners (Hauptbeschwerde) in vollem Umfang durch das Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen. Die Beschwerdefrist gilt hier nicht.[3]

 

Rz. 40

Die Anschlussbeschwerde ist selbstständig, d. h. von der Zulässigkeit und der Aufrechterhaltung der Hauptbeschwerde unabhängig, wenn sie alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer wirksamen Beschwerde erfüllt; es liegen dann zwei Hauptbeschwerden vor.

 

Rz. 41

Die Anschlussbeschwerde ist unselbstständig, wenn nicht alle Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, z. B. weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben wurde.[4] Die unselbstständige Beschwerde ist von der Zulässigkeit und der Aufrechterhaltung der Hauptbeschwerde abhängig. Sie setzt wie jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus.[5] Sie ist akzessorisch zur Hauptbeschwerde, d. h. sie verliert ihre Wirkung, wenn die Hauptbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Die Ausführungen zur Anschlussrevision gelten entsprechend.[6] Eine verfristete und damit unzulässige selbstständige Beschwerde kann in eine unselbstständige Anschlussbeschwerde umgedeutet werden.[7] Die unselbstständige Anschlussbeschwerde kann bis zur Entscheidung über die Hauptbeschwerde bzw. bis zur vorausgehenden mündlichen Verhandlung eingelegt werden.[8]

Im Rahmen der Anschlussbeschwerde sind Änderungen des Antrags und neues tatsächliches Vorbringen grundsätzlich zulässig. Neue Anträge dürfen allerdings keine wesentliche Änderung des Streitgegenstands enthalten[9]

Eine unselbstständige Anschlussbeschwerde kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht erhoben werden.[10]

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