1 Grundlagen
Rz. 1
Fehlerhafte Entscheidungen des FG sind grundsätzlich nur mit den hiergegen gegebenen Rechtsmitteln innerhalb der Rechtsmittelfrist angreifbar. Gegen unanfechtbare Entscheidungen, d. h. auch gegen die Entscheidungen des BFH, kann in Fällen der Gehörsverletzung die Anhörungsrüge erhoben werden. Darüber hinaus gibt § 134 FGO durch die Verweisung auf §§ 578–591 ZPO (Wiederaufnahme des Verfahrens) in eng begrenzten Ausnahmefällen schwerwiegender Rechtsfehler die Möglichkeit, ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buchs der ZPO wieder aufzunehmen, wenn die Entscheidungsgrundlagen evident erschüttert sind, weil schwerste Mängel des Verfahrens oder gravierende inhaltliche Fehler gegen den Bestand des Urteils sprechen und dadurch das Vertrauen der Parteien in die Urteilsgrundlage in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise zerstört ist.
Die Wiederaufnahmegründe sind in §§ 578, 579 ZPO abschließend aufgeführt. Die Rechtskraft der Entscheidung wird mit rückwirkender Kraft beseitigt und über den Rechtsstreit wird erneut entschieden. Das Interesse des Prozessgegners, nach einem rechtskräftigen Urteil nicht mehr mit einem Prozess rechnen zu müssen, muss hier wegen der Erschütterung der Prozessgrundlagen im Interesse eines zutreffenden Prozessergebnisses und der materiellen Gerechtigkeit zurückstehen. Die Ergebnisrichtigkeit hat in diesen Ausnahmefällen Vorrang vor dem Rechtsfrieden und dem Vertrauen in den Bestand einer rechtskräftigen Entscheidung:
- Mit der Nichtigkeitsklage ist die Wiederaufnahme möglich bei Vorliegen bestimmter schwerwiegender prozessualer Mängel i. S. v. § 579 Abs. 1 ZPO, z. B. nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. Auf die Ursächlichkeit kommt es nicht an.
- Die Restitutionsklage ist gegeben bei gravierenden inhaltlichen Mängeln der Entscheidungsgrundlage, die die bisherige Entscheidung nachträglich als offenbar ungerecht erscheinen lassen. Hier muss die Entscheidung (kausal) auf dem Restitutionsgrund beruhen, z. B. Eidespflichtverletzung des Prozessgegners oder Urkundenfälschung.
- Werden beide Klagen nebeneinander erhoben, ist die Restitutionsklage gegenüber der Nichtigkeitsklage subsidiär, d. h., die Nichtigkeitsklage geht vor. Diese Rechtsfolge ist zwingend. Ein Ermessen des Gerichts besteht nicht.
Rz. 2
Ziel der Wiederaufnahme ist es, die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens rückwirkend zu beseitigen. Dies geschieht einmal durch die Beseitigung der rechtskräftigen FG- bzw. BFH-Entscheidung und darüber hinaus durch die erneute Entscheidung des Rechtsstreits. Die Wiederaufnahmeklage hat damit Doppelnatur: Sie ist einerseits prozessuale Gestaltungsklage, andererseits hat sie dieselbe Natur wie die Klage des Vorprozesses, z. B. Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage usw.
Rz. 3
Die Wiederaufnahmeklage hat weder Suspensiveffekt noch Devolutiveffekt, d. h., die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung wirkt zunächst fort. Es wird auch keine neue Instanz begründet. Es handelt sich deshalb nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen (außerordentlichen) Rechtsbehelf. Die Wiederaufnahme hat im Steuerprozess nur geringe praktische Bedeutung, insbesondere auch, weil nach § 110 Abs. 2 FGO Steuerverwaltungsakte auch bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung noch nach den steuerrechtlichen Korrekturnormen geändert werden können, soweit das FG nicht rechtskräftig über den Bescheid entschieden hat.
Nach BVerfG v. 8.4.1997, 1 PBvU 1/95, BStBl II 1997, 672 haben sich die Probleme, die (vorübergehend) bei der senatsinternen Geschäftsverteilung einzelner Senate des BFH im Hinblick auf § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts) bestanden, erledigt.
Wegen der Bindung des BFH an die Tatsachenfeststellungen des FG kann in der Revisionsinstanz neues Tatsachenvorbringen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es um Tatsachen geht, z. B. eine falsche eidliche Zeugenaussage, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten. Dies gebietet die Verfahrensökonomie, da der BFH das Verfahren zwar formell abschließen könnte, es aber durch Wiederaufnahme fortsetzen müsste.
2 Anwendungsbereich
Rz. 4
Gegenstand der Wiederaufnahme ist das rechtskräftig beendete Verfahren, d. h. nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbare Entscheid...