Rz. 11

Ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt und daher auch in der Kostenentscheidung besonders auszusprechen ist eine vom Grundsatz in § 135 Abs. 5 S. 1 FGO abweichende Kostenregelung, wenn die Personen in erheblich voneinander abweichendem Maß am Rechtsstreit beteiligt sind. Dies kann z. B. ein unterschiedliches finanzielles Interesse des Beigeladenen im Verhältnis zum Kläger am Ausgang des Prozesses sein, aber auch unverhältnismäßig hohe Kosten, die durch eine Beweisaufnahme entstanden sind, die ein Streitgenosse verursacht hat.

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