Rz. 1
Der Ausschuss entscheidet mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn von den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern[1] wenigstens der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwaltung und drei Vertrauensleute anwesend sind.[2]
Rz. 2
Die ehrenamtlichen Richter müssen gewählt werden.[3] Die Wahl jedes einzelnen ehrenamtlichen Richters ist ein Verwaltungsakt. Anfechtungsberechtigte sind die in der Vorschlagsliste enthaltenen Kandidaten, einerlei, ob sie gewählt worden sind oder nicht, ebenso die Aufsichtsbehörde.[4] Eine bloße Auslosung ist keine Wahl.[5] Urteile, an denen durch Auslosung ermittelte ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben, sind fehlerhaft, aber nicht nichtig.[6] Sie können aber wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts mit der Revision angefochten werden.[7] Ggf. kann gegen ein bereits rechtskräftiges Urteil Nichtigkeitsklage erhoben werden.[8]
Das gilt auch für andere Fehler beim Wahlverfahren. Die Beteiligten haben zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen der Wahl.[9]
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