Rz. 1

§ 36 FGO regelt die funktionelle Zuständigkeit des BFH im Instanzenzug. Während den FG gem. § 35 FGO die Wahrnehmung der erstinstanzlichen Aufgaben im Finanzrechtsweg[1] zugewiesen sind[2], wird der BFH – mit wenigen Ausnahmen (Rz. 13) – ausschließlich als (einziges) Rechtsmittelgericht in der Finanzgerichtsbarkeit tätig. D. h. der BFH entscheidet über Revisionen/Nichtzulassungsbeschwerden (Rz. 2) und sonstige Beschwerden (Rz. 5) gegen erstinstanzliche Entscheidungen der FG.[3]

Wird daher eine Sache erstinstanzlich beim BFH anhängig gemacht, die nicht dessen Entscheidungskompetenz im Instanzenzug unterliegt, hat der BFH diese durch Beschluss gem. § 70 S. 1 FGO an das zuständige FG zu verweisen.[4]

[2] Ossinger, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 35 FGO Rz. 2.
[3] BFH v. 1.9.2006, X B 108/06 (NV), Haufe-Index 1606167.

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