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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 46 Untätigkeitsklage

Dr. Wolfgang Dumke †
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1 Rechtsschutz bei Untätigkeit der Behörde

1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (s. Vor § 1 FGO Rz. 2) umfasst den Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit (vgl. BVerfG v. 14.2.1992, 2 BvR 1443/91, HFR 1992, 728; s. Vor § 1 FGO Rz. 19). Erforderlich ist also ein Rechtsschutz, wenn die Behörde ihrer Pflicht nicht nachkommt, das Verwaltungsverfahren zügig abzuwickeln[1]. Die Verletzung dieses Beschleunigungsgebots eröffnet die Möglichkeit zur Erhebung der Untätigkeitsklage nach § 46 FGO. Diese gewährleistet zusammen mit dem außergerichtlichen Rechtsbehelf des Untätigkeitseinspruchs nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO den umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz bei Untätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren (s. den Überblick Vor § 1 FGO Rz. 16). Diese beiden Rechtsbehelfe sind ein Druckmittel, um die Behörde mithilfe des Gerichts zum Tätigwerden zu veranlassen (zum Rechtsschutz bei Untätigkeit des Gerichts s. Vor § 1 FGO Rz. 16e).

 

Rz. 2

Die durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in § 46 FGO verbleibende Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die Klage zulässig ist (s. Rz. 18), verletzt nicht Art. 19 Abs. 4 GG[2]. Ebenso führt die auch hier vertretene Rechtsauffassung bei doppelter Untätigkeit (s. Rz. 7a, 32) nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung der Möglichkeiten zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes[3].

Rz. 3 bis 6 einstweilen frei

[1] S. Dumke, in Schwarz, AO, Vor §§ 78–133 Rz. 15c.
[2] Vgl. BVerfG v. 20.1.1971, 2 BvR 546/70, HFR 1971, 118.
[3] S. BVerfG v. 16.1.2007, 1 BvR 2412/05, BFH/NV Beilage 2007, 447.

1.2 Rechtscharakter der Untätigkeitsklagen

 

Rz. 7

Die Untätigkeit der Behörde im allgemeinen Verwaltungs- bzw. Einspruchsverfahren ist zunächst nur der Anlass der Klage. Diese Untätigkeit selbst ist aber auch Gegenstand der Klage, wenn:

  • noch überhaupt keine behördliche Entscheidung vorliegt, also noch kein mit dem...

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