Rz. 20

Für die Berechnung der Klagefrist gelten gem. § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO die §§ 187193 BGB entsprechend. Es gelten zudem die §§ 224 Abs. 2 und 3, 225, 226 ZPO (§ 54 FGO Rz. 11).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge