1 Grundlagen
Rz. 1
Die Klage ist das formalisierte und konkretisierte Begehren um gerichtlichen Rechtsschutz und führt zur förmlichen Einleitung des finanzgerichtlichen Verfahrens. Die Klage muss klar erkennen lassen, dass gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird.
Hierzu trifft:
- § 64 FGO Regelungen zur Form der Klageerhebung,
- § 65 FGO Regelungen zum Inhalt der Klageschrift.
Rz. 2
Die Formalisierung des Rechtsschutzgesuchs durch das in § 64 Abs. 1 FGO angeordnete Schriftformgebot dient der Rechtssicherheit und soll die Verlässlichkeit der Eingabe an das Gericht gewährleisten. Das für die Klageschrift geltende Schriftformgebot ist zwingend. Seine Einhaltung ist bei jeder Klage, unabhängig von der Klageart, erforderlich und Sachentscheidungsvoraussetzung der Klage. Die Einhaltung der Schriftform ist in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Bei Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzung ist die Klage unzulässig. Eine Heilung des Formmangels kommt bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich nur innerhalb der Klagefrist in Betracht. Eine Heilung der mangelnden Schriftform in entsprechender Anwendung des § 65 Abs. 2 S. 2 FGO ist – jedenfalls nach derzeit h. M. – nicht möglich.
Rz. 3
Auch der BFH hat das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens zu prüfen und kann dazu eigene Feststellungen treffen. Er ist hier an die Rechtsauffassung des FG nicht gebunden, sondern hat eine eigene Entscheidung zu treffen. Eine stattgebende Sachentscheidung des FG bei einer unzulässigen Klage ist ebenso wie die Abweisung einer zulässigen Klage als unzulässig durch Prozessurteil ein Verfahrensmangel i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Rz. 4
Die Formerfordernisse des § 64 FGO gelten entsprechend für Anträge im gerichtlichen Antragsverfahren, insbesondere für Anträge auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 69, 114 FGO. Für Rechtsmittelverfahren gelten teilweise spezielle Regelungen; diese gehen § 64 Abs. 1 FGO vor.
2 Klageerhebung bei Gericht
2.1 Allgemeines
Rz. 5
Die Klageerhebung ist als formabhängige prozessuale Willenserklärung eine Prozesshandlung.
Die Klageerhebung, d. h. der Eingang der Klage bei Gericht, bewirkt die Rechtshängigkeit der Klage.
2.2 Klageerhebung
Rz. 6
Die Klage ist gem. § 64 Abs. 1 FGO zu "erheben". Als prozessuale Willenserklärung wird die Klage entsprechend § 130 Abs. 1 BGB erhoben, wenn die "Klageschrift" derart in den Macht- und Verfügungsbereich des Gerichts gelangt ist, dass sie dort zur Kenntnis genommen werden kann. Einer Zustellung der "Klageschrift" an den Beklagten bedarf es für die Wirksamkeit der Klageerhebung im finanzgerichtlichen Verfahren, anders als im Zivilprozess nach § 253 Abs. 1 ZPO, nicht.
Rz. 7
Bei der Übermittlung der Klage in Papierform ist die Klage mit dem Einwurf der Klageschrift in den Gerichtsbriefkasten oder mit der Übergabe in der Poststelle des Gerichts erhoben.
Rz. 8
Erfolgt die Übermittlung der Klageschrift per Telefax, so muss die Klageschrift vollständig beim Gericht aufgezeichnet worden sein. Der Ausdruck der Klageschrift ist nicht erforderlich.
Rz. 9
Erfolgt die Übermittlung der Klage in der Form eines elektronischen Dokuments, so gilt für den Zugang die Regelung des § 52a Abs. 2 FGO.