Rz. 51

Nach § 65 Abs. 1 S. 3 FGO sollen die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Die Abgabe der Begründung, nicht zu verwechseln mit der Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens[1], ist kein wesentliches Merkmal der Klage[2]. Sie kann nicht durch eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO "erzwungen" werden[3]. Bei Nichtabgabe ist allerdings die Aufklärungspflicht des FG eingeschränkt[4]. Darüber hinaus muss der Kläger bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht u. U. mit einer nachteiligen Sachentscheidung rechnen oder im Fall des Obsiegens mit einer ihm nachteiligen Kostenentscheidung[5].

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