Rz. 10

Die unmittelbare Antragstellung beim Gericht ist zudem nach § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO zulässig, wenn die Vollstreckung des Anspruchs droht.[1]

[1] Zu den Einzelheiten vgl. Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 16ff.

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