Rz. 48
Nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung der AdV-Entscheidung wegen veränderter oder im ursprünglichen AdV-Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Nach § 69 Abs. 6 S. 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache auch von Amts wegen den AdV-Beschluss aufheben oder ändern (vgl. hierzu Rz. 72ff.). Der AdV-Beschluss erwächst lediglich in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft.[1] Hieraus resultiert die inhaltliche Änderbarkeit des AdV-Beschlusses und auch die Möglichkeit, den AdV-Antrag zu wiederholen, wenn er abgelehnt worden ist.[2] Dies gilt auch, wenn das FG die AdV rechtskräftig abgelehnt hat[3], weil die Zugangsvoraussetzungen für den gerichtlichen AdV-Antrag nicht gegeben waren.[4]
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des AdV-Verfahrens nach § 134 FGO ist nicht zulässig.[5]
Für den AdV-Änderungsantrag bzw. den wiederholten AdV-Antrag besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn veränderte Umstände oder neue Beweismittel vorgetragen werden.[6] Derartige Umstände liegen dann vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen.[7] Veränderte Umstände i. d. S. sind nur solche, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oder der maßgebenden Rechtslage bewirken können.[8] Ist die Sach- und Rechtslage unverändert, so ist ein erneuter AdV-Antrag nicht statthaft.[9] Eine neue Begründung in diesem Sinn liegt nicht vor, wenn das bisherige Vorbringen nur vertieft oder erweitert wird.[10]
Neue vom Antragsteller vorgetragene rechtliche Gesichtspunkte sind keine veränderten "Umstände" i. d. S.,[11] wohl aber eine zwischenzeitliche höchstrichterliche Rspr.[12] oder eine Vorlageentscheidung an den EuGH[13] oder wenn eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.[14] Ansonsten siehe auch Rz. 72.
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