Rz. 20

Zwar steht gegen Verweisungsbeschlüsse nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG grundsätzlich die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung zu. Die nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG gegebene sofortige Beschwerde ist in der Finanzgerichtsbarkeit die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO an den BFH.[1]

 

Rz. 21

Die Beschwerde gegen Verweisungsbeschlüsse der FG ist – abweichend von § 128 Abs. 1 FGO – nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 S. 4 GVG aber nur statthaft, wenn sie in dem Beschluss des FG ausdrücklich zugelassen worden ist, weil es sich bei dem FG gem. § 2 FGO um ein oberes Landesgericht handelt und die Beschwerde an den BFH, einen obersten Gerichtshof des Bundes i. S. des Art. 95 Abs. 1 GG, gerichtet ist.[2] § 70 S. 2 FGO steht nicht entgegen, weil hiernach lediglich die Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf Entscheidungen der FG über die örtliche und sachliche Zuständigkeit geregelt ist.[3]

Nach § 17a Abs. 4 S. 6 GVG ist der BFH an die Zulassung der Beschwerde durch das FG gebunden, d. h. er muss die vom FG getroffene Rechtswegentscheidung überprüfen und sie entweder bestätigen oder, sofern erforderlich, korrigieren.[4] Ein Beschluss über die Zulassung der Beschwerde kann auch noch nachträglich ergehen.[5] Eine solche Korrektur kann von den Verfahrensbeteiligten ggf. über eine Gegenvorstellung erreicht werden.[6]

Die Nichtzulassung der Beschwerde kann jedoch nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH erstritten werden.[7] Eine Zulassung durch den BFH kommt daher nicht in Betracht.[8]

 

Rz. 22

Das FG hat die Beschwerde gem. § 17a Abs. 4 S. 5 GVG zuzulassen, wenn die Entscheidung über den Rechtsweg grundsätzliche Bedeutung hat oder von einer höchstrichterlichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe abweicht. Im Hinblick des gleichen Wortlauts und der vergleichbaren Interessenlage zu § 115 Abs. 2 FGO können die hierzu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt werden.[9]

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