Rz. 24

Auch kostenrechtlich bildet das Verfahren vor dem verweisenden Gericht und dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, gem. § 17b Abs. 2 S. 1 GVG eine Einheit. Der Verweisungsbeschluss ergeht deswegen ohne Kostenentscheidung und das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, hat daher über die gesamten Kosten einschließlich der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten zu entscheiden. Insoweit sind dem Kläger bzw. Antragsteller aber regelmäßig auch dann gem. § 17b Abs. 2 S. 2 GVG die hierdurch entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt. Die hiervon betroffenen Mehrkosten sind aber nur der Unterschied zwischen den Gesamtkosten vor beiden Gerichten und den Kosten, die dem Beklagten bei sofortiger Anrufung des zuständigen Gerichts entstanden wären.[1]

[1] Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, Anhang zu § 33 FGO Rz. 44.

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