Rz. 11
Die Rücknahmeerklärung ist gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 269 Abs. 2 S. 1 ZPO gegenüber dem Gericht abzugeben, bei dem das Verfahren (noch) anhängig ist. Die Klage kann insoweit – ggf. nach Einwiligung des Beklagten nach § 72 Abs. 1 S. 2 und 3 FGO (Rz. 25) – bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Eine nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Verkündigung des Urteils erklärte Rücknahme wird allerdings erst nach Einlegung eines Rechtsmittels beim BFH wirksam. Dennoch ist die Rücknahmeerklärung vor Einleitung des Verfahrens beim BFH noch an das FG zu richten. Ergeht ein Urteil, obwohl die Klage noch vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung wirksam zurückgenommen worden ist, kann dieses keine Rechtswirkungen entfalten; aus Gründen der Rechtssicherheit ist es aufzuheben. Die Erklärung gegenüber einem unzuständigen Gericht wird nach der Weiterleitung mit dem Zugang beim zuständigen Gericht wirksam.
Die Erklärung der Rücknahme kann in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 FGO auch gegenüber der Finanzbehörde erfolgen, wenn sich die Erklärung ersichtlich an das Gericht richtet und von der Behörde an dieses mit Wissen und Wollen des Klägers weitergeleitet wird. Die Erklärung gegenüber der Behörde wird allerdings ebenso erst mit Zugang beim zuständigen Gericht wirksam.
Rz. 12
Die Rücknahmeerklärung wird mit dem Zugang bei dem Gericht rechtswirksam. Sie muss also derart in den Macht- und Verfügungsbereich des Gerichts gelangt sein, dass sie dort zur Kenntnis genommen werden kann.
- Bei der Übermittlung der Rücknahme in Papierform ist die Klage mit dem Einwurf der Rücknahmeerklärung in den Gerichtsbriefkasten oder mit der Übergabe in der Poststelle des Gerichts zurückgenommen.
- Erfolgt die Übermittlung der Erklärung per Fax, wird die Erklärung mit der vollständigen Aufzeichnung (einschließlich der die Unterschrift tragenden Seite) beim Gericht wirksam.
- Der Zugang eines elektronischen Dokuments richtet sich nach § 52a Abs. 5 S. 1 FGO. Hiernach ist die Erklärung beim Gericht eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts (dem sog. Intermediär) gespeichert ist.
Rz. 13
Die Klagerücknahme kann aber auch in der mündlichen Verhandlung oder einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage bzw. zur Beweisaufnahme gegenüber dem Senat, dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter oder Einzelrichter zu Protokoll erklärt werden.