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Infolge des Schutzes der Menschenwürde[1] und des Rechtsstaatsgebots[2] hat gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Grundrecht gewährt den Prozessbeteiligten in allen Gerichtsverfahren unabhängig von der Ausgestaltung in der jeweiligen Verfahrensordnung unmittelbare Ansprüche. Die konkreten Ausgestaltungen des Grundrechts auf rechtliches Gehör in den Prozessordnungen[3] sind daher im Licht des Grundrechts auszulegen, begrenzen dieses aber nicht. Genügt eine Prozessordnung den Anforderungen von Art. 103 Abs. 1 GG nicht, ist dennoch rechtliches Gehör unmittelbar aus dem GG zu gewähren, anderenfalls liegt ein Verfahrensmangel vor. Im Finanzgerichtsprozess wäre ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 3 FGO gegeben.

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