Rz. 4
Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 UStG bestimmt die Höhe des allgemeinen Steuersatzes. Die Bezeichnung "allgemeiner Steuersatz" wird lediglich in § 25a Abs. 5 UStG verwendet. Sie entspricht der üblichen Terminologie und soll zum Ausdruck bringen, dass dieser Steuersatz immer dann anzuwenden ist, wenn das Gesetz keine abweichende Regelung getroffen hat. Art. 96 MwStSystRL verwendet die Bezeichnung Normalsatz bzw. Mehrwertsteuer-Normalsatz. Im allgemeinen Sprachgebrauch üblich sind auch die Begriffe "Regelsteuersatz" oder "voller Steuersatz".
Rz. 5
Der allgemeine Steuersatz gilt nur dann, wenn nicht Sondervorschriften mit abweichenden Steuersätzen eingreifen. Die folgenden Steuersätze gehen hiernach dem allgemeinen Steuersatz vor:
- der ermäßigte Steuersatz für die in § 12 Abs. 2 UStG bezeichneten Umsätze,
- die Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Land- und Forstwirte können sich allerdings für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Gesetzes und damit für die Regelsteuersätze des § 12 UStG entscheiden. Auch in diesem Fall ist der allgemeine Steuersatz nur insoweit anzuwenden, als nicht der ermäßigte Steuersatz eingreift.
Rz. 6
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Einschränkung ist der allgemeine Steuersatz auf jeden steuerpflichtigen Umsatz anzuwenden, d. h.
- auf entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen; hierzu gehören auch die Lieferungen (einschließlich der Werklieferungen) und sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 und 5 UStG schuldet,
- auf unentgeltliche Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG,
- auf die Einfuhr von Gegenständen,
- ab 1.1.1993 auf den innergemeinschaftlichen Erwerb,
- ab 1.1.1980 auf Reiseleistungen, die der Margenbesteuerung unterliegen,
- ab 1.7.1990 auf die Umsätze von gebrauchten Kfz, die der sog. Differenzbesteuerung unterliegen,
- ab 1.1.1995 auf die Umsätze von Gebrauchtwaren, Sammlungsstücken, Kunstgegenständen und Antiquitäten, die der sog. Differenzbesteuerung unterliegen,
soweit die Umsätze nicht steuerfrei sind. Mit der Anwendung des gleichen Steuersatzes sowohl auf die im Inland bewirkten Umsätze als auch auf die Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe ist in allen Fällen eine gleiche Umsatzsteuerbelastung der Waren inländischen und ausländischen Ursprungs gewährleistet, wie sie Art. 94 Abs. 1 und 2 MwStSystRL und die entsprechenden vorhergehenden EU-Regelungen vorschreiben. Hierdurch ist eines der wichtigsten Ziele der Umsatzsteuerreform zum 1.1.1968, nämlich ein exakter Grenzausgleich, erreicht worden. Die vorgeschriebene Anwendung des gleichen Steuersatzes auf Inlandslieferungen und Einfuhren ist jedoch aufgrund der Neufassung des Art. 12 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.2007: Art. 103 Abs. 1 MwStSystRL) seit dem 1.1.1995 für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten eingeschränkt worden (§ 12 UStG Rz. 111).
Rz. 7
Der allgemeine Steuersatz ist anzuwenden auf die Bemessungsgrundlage, die sich im Einzelnen aus den §§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4 UStG ergibt. Die USt selbst gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Bei der Steuerberechnung ist also nicht von Bruttowerten (Bruttoumsätzen einschließlich USt), sondern von Nettowerten (Nettoumsätzen ohne USt) auszugehen (§ 12 UStG Rz. 5). Bei der Differenzbesteuerung nach §§ 25, 25a UStG muss deshalb die USt aus der Differenz herausgerechnet werden, um die Bemessungsgrundlage zu erhalten (Rz. 2).
Rz. 8
Auf steuerpflichtige Umsätze, für die keine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 15 UStG gilt, ist zwingend der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden. Zu den Konsequenzen bei fälschlicher Anwendung des ermäßigten Steuersatzes statt zutreffend des allgemeinen Steuersatzes s. im Einzelnen § 12 UStG Rz. 75ff.