Rz. 81

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG entsteht im Rahmen der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die Steuer in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts (Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen) vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Die Vorschrift enthält einen selbstständigen und abschließenden Steuerentstehungstatbestand.[1]

 

Rz. 82

Gleichzeitig mit der Einführung der Mindest-Ist-Versteuerung hat der Gesetzgeber auch die Vorschriften über die Ausstellung von Rechnungen (§ 14 Abs. 1 S. 3 bis 5 UStG a. F.) und den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 UStG) an die Neuregelung angepasst. Dadurch wurde erreicht, dass gesondert ausgewiesene Steuerbeträge bereits dann als Vorsteuer abziehbar sind, wenn eine Rechnung über das vorher geleistete Entgelt vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist, ohne dass der Umsatz bereits ausgeführt worden sein muss (§ 15 UStG). Entstand die Steuer beim leistenden Unternehmer, ohne dass eine Rechnung erteilt worden war, weil das vereinnahmte Entgelt mehr als 10.000 DM betrug, so konnte der Leistungsempfänger nach § 14 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG (a. F.) eine Rechnung i. S. v. § 14 Abs. 1 S. 2 UStG (a. F.) verlangen.

 

Rz. 83

Die Regelung kollidiert z. T. mit der Regelung über den Entstehungszeitpunkt bei der Ist-Besteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 1 UStG). Da es sich bei der Ist-Versteuerung von Anzahlungen usw. um eine Ausnahmeregelung handelt, die nur eingreift, wenn der Unternehmer seine Umsätze nicht nach § 20 UStG versteuert (§ 20 UStG), kommt sie dann praktisch nicht zum Zuge, wenn der Unternehmer seine Umsätze bereits generell nach vereinnahmten Entgelten versteuert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge