Rz. 166
Nach § 13b Abs. 5 S. 5 UStG schuldet der Leistungsempfänger in den in § 13b Abs. 2 Nr. 8 S. 1 UStG genannten Fällen die Steuer, wenn er selbst ein Unternehmer ist, der Leistungen i. S. d. Abs. 2 Nr. 8 S. 1 nachhaltig erbringt. Der Leistungsempfänger wird also nur dann zum Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen i. S. v. Rz. 94ff. nachhaltig erbringt. Betroffen sind damit hauptsächlich Subunternehmerverhältnisse, in denen der Generalunternehmer nunmehr die vom Subunternehmer geschuldete Steuer zu entrichten hat (Rz. 94). Auch Kleinunternehmer fallen unter die Reverse-Charge-Regelung, wenn sie selbst Reinigungsleistungen i. S. v. Rz. 94ff. nachhaltig erbringen (§ 13b Abs. 8 UStG). Nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 S. 2 UStG gelten die Einschränkungen des Abs. 5 S. 5 nicht, wenn der Erbringer der Gebäudereinigungsleistungen ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist.
Rz. 167
Bereits nach früherer Auffassung der Verwaltung musste der Leistungsempfänger (i. d. R. Generalunternehmer) im Zeitpunkt der an ihn ausgeführten Gebäudereinigungsleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG selbst derartige Leistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. Hiervon wurde ausgegangen, wenn
- der Leistungsempfänger im vorangegangenen Kj. Reinigungsleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG erbracht hatte, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % (Ausschlussgrenze) der Summe seiner steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsatz) betragen hatte, oder
- der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des für ihn zuständigen FA nach dem Vordruckmuster USt 1 TG im Original oder in Kopie vorgelegt hatte.
Rz. 168
Mit Urteil v. 22.8.2013, welches als Folgeurteil zum EuGH-Urteil v. 13.11.2012 erging, verwarf der BFH die 10 %-Grenze bei Bauleistungen als nicht gesetzeskonform. Da die Grundsätze des BFH-Urteils auch für die Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen gelten müssten, hat die Verwaltung für nach dem 14.2.2014 und vor dem 30.9.2014 ausgeführte Umsätze durch Änderung des Abschn. 13b.5 Abs. 4 UStAE reagiert. Da nach Ansicht des Gesetzgebers bei Anwendung der vom BFH aufgestellten Grundsätze eine rechtssichere Anwendung der gesetzlichen Regelungen nicht sichergestellt wäre, erfolgte mWv 1.10.2014 eine gesetzliche Neufassung, die im Ergebnis die frühere Verwaltungsmeinung gesetzlich festschreibt. Ein Zusammenhang zwischen den vom Leistungsempfänger bezogenen und den von ihm ausgeführten Gebäudereinigungsleistungen wird danach nicht mehr vorausgesetzt (Abschn. 13b.5 Abs. 4 UStAE). Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist bei nach dem 30.9.2014 erbrachten Gebäudereinigungsleistungen lediglich davon abhängig, dass er selbst solche Leistungen nachhaltig erbringt. Durch BMF v. 26.9.2014 wurde der UStAE für nach dem 30.9.2014 ausgeführte Umsätze der neuen Rechtslage angepasst; ferner wurden Übergangsregelungen getroffen.
Rz. 169
Nach Auffassung der Verwaltung erbringt ein Unternehmer zumindest dann nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Gebäudereinigungsleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG erbringt. Nach § 13b Abs. 5 S. 5 2. Hs. UStG ist davon auszugehen, wenn ihm das zuständige FA eine Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat.
Rz. 170
Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 S. 5 UStG, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird. Ausgenommen hiervon sind nach § 13b Abs. 5 S. 11 UStG in der mWv 1.1.2021 (vorher Abs. 5 S. 10) geltenden Fassung (Rz. 20a) Gebäudereinigungsleistungen, die an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Der Gesetzgeber wollte damit unnötigen Verwaltungsaufwand verhindern.
Rz. 170a
Im Übrigen gelten die zur Steuerschuldnerschaft des Empfängers von Bauleistungen in Rz. 150, Rz. 152 bis Rz. 156, Rz. 158, Rz. 159 und Rz. 161 gemachten Ausführungen sinngemäß für Gebäudereinigungsleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG.