Rz. 151
Nach § 15a Abs. 5 S. 2 UStG ist bei der Berichtigung eine kürzere als die typisierte Verwendungsdauer zu berücksichtigen; d. h., der Berichtigungszeitraum ist entsprechend zu kürzen. Nach h. M. ist einmal von einer kürzeren Verwendungsdauer auszugehen, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach einkommensteuerlichen Grundsätzen für das Wirtschaftsgut weniger als fünf bzw. zehn Jahre beträgt. Für eine solche Anlehnung an die einkommensteuerliche Behandlung sprechen Praktikabilitätsgesichtspunkte. Ertragsteuerliche Sondervergünstigungen (z. B. Sofortabschreibung, erhöhte Abschreibung) dürfen sich allerdings im Rahmen des § 15a UStG nicht auswirken.
Rz. 152
Eine kürzere Verwendungsdauer liegt ferner dann vor, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der gesetzlich unterstellten Verwendungsdauer oder der zugrunde gelegten kürzeren "betriebs"-gewöhnlichen Nutzungsdauer infolge Diebstahls, Zerstörung, Unbrauchbarkeit o. Ä. nicht mehr verwendungsfähig ist. Bloße Unwirtschaftlichkeit oder technische Überalterung (wie z. B. bei EDV-Anlagen) führt nicht zu einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums. Beim Abriss eines Gebäudes muss hinsichtlich des Berichtigungszeitraums zwischen dem Wirtschaftsgut Gebäude und dem Wirtschaftsgut Grund und Boden unterschieden werden; nur für Ersteres verkürzt sich der Berichtigungszeitraum.
Eine Veräußerung des nicht mehr verwendungsfähigen Wirtschaftsguts (z. B. Verkauf des Schrottautos nach einem Totalschaden) ist für die Berechnung des Berichtigungszeitraums ohne Bedeutung (Abschn. 15a.3 Abs. 7 S. 3 UStAE).
Rz. 153
Veräußerung oder Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG des Wirtschaftsguts führt nicht zu einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums (arg. Abs. 8). Das gilt auch dann, wenn die Veräußerung oder Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG nicht als Veränderung der Verhältnisse i. S. d. Abs. 8 anzusehen ist (Rz. 112). Zwar endet in diesem Fall die Verwendung des Wirtschaftsguts; gleichwohl kann nicht eine kürzere Verwendungsdauer i. S. d. Abs. 5 S. 2 angenommen werden, da dies zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn des § 15a UStG nicht entsprächen (Rz. 185).
Rz. 154
Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird (§ 15a Abs. 5 S. 3 UStG). Vielmehr ist weiterhin von dem Berichtigungszeitraum auszugehen, der bei einem selbstständigen Fortbestehen des Wirtschaftsguts gegolten hätte.
Rz. 155
Eine Verkürzung des Berichtigungszeitraums um sog. Nichtverwendungszeiten (z. B. zeitweiliges Leerstehen eines Gebäudes) ist nach Auffassung des BFH nicht mit dem Gesetz vereinbar, ebenso wenig wie eine Verlängerung dieses Zeitraums um die Zeit der Verwendungspause. Die Auffassung des BFH entspricht m. E. auch dem Gesetzeszweck, nämlich einer groben Typisierung zur Vermeidung praktischer Schwierigkeiten (Rz. 141).