Rz. 27
Bei der Berechnung der sog. "Steuer" ist gem. § 16 Abs. 1 S. 3 UStG zunächst von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum im Rahmen der Soll- oder Regelbesteuerung (Rz. 29) entstanden ist. Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 UStG.
Rz. 28
Durch Art. 1 Nr. 8 des UStÄndG 1997 v. 12.12.1996, BGBl I 1996, 1851, wurde § 16 Abs. 1 S. 3 UStG mWv 1.1.1997 um die weitere Voraussetzung ergänzt, dass die Steuerschuldnerschaft gegeben sein muss. Dies dient ausschließlich der Klarstellung und steht im Zusammenhang mit der – ebenfalls mWv 1.1.1997 eingeführten – Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte in § 25b UStG; sie betrifft die Steuerberechnung des letzten Abnehmers bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft, der die Steuer für die Lieferung des mittleren Unternehmers an ihn gem. § 25b Abs. 2 UStG i. V. m. § 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG schuldet.
Rz. 29
Gem. § 16 Abs. 1 S. 1 UStG ist die "Steuer" (Bemessungsgrundlage) für die Summe der ausgeführten Umsätze grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (sog. Soll-Besteuerung) zu berechnen (Rz. 25). Diese – an den regelmäßigen Entstehenszeitpunkt des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 UStG anknüpfende – Regelung führt immer dann zu einer Vorfinanzierung der Steuer, wenn der Zahlungseingang nicht bis zur Abgabe der Voranmeldung erfolgt ist. An die Stelle der vereinbarten Entgelte treten die vereinnahmten Entgelte (sog. Ist-Besteuerung) unter den Voraussetzungen des § 20 UStG, mit deren Besteuerung diese vorgenannte Vorfinanzierung vermieden wird, weil sich in diesen Fällen der Entstehenszeitpunkt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG nach dem Zahlungseingang bestimmt. Auf die Summe der Entgelte ist dann der maßgebende Steuersatz anzuwenden. Der so errechnete Steuerbetrag ist ggf. noch zu vermehren um
- die Steuerbeträge, die der Unternehmer nach § 6a Abs. 4 S. 2 UStG schuldet; dies sind Steuern aus innergemeinschaftlichen Lieferungen, die nicht nach §§ 6a Abs. 1, 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei sind und für die auch nicht die "Vertrauensschutzregelung" gem. § 6a Abs. 4 S. 1 UStG gilt;
- zu Unrecht oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge nach § 14c UStG sowie
- vom "Zentralregulierer" geschuldete geänderte Bemessungsgrundlagen nach § 17 Abs. 1 S. 6 UStG. Hierzu ist zu beachten, dass diese Ergänzung notwendig ist, weil insoweit ein "Dritter" Steuerschuldner geworden ist; diese "Steuer" also von der Definition her nicht bereits in § 16 Abs. 1 S. 2 UStG enthalten sein kann. Die Gesetzesaussage darf aber darüber hinaus auch nicht zu dem Irrschluss verleiten, im Übrigen sei § 17 UStG nicht zu beachten. Denn für die Berücksichtigung der sonstigen nach § 17 UStG geänderten Bemessungsgrundlagen ergibt sich deren maßgeblicher Besteuerungszeitraum (i. d. R. natürlich auch wieder ein Voranmeldungszeitraum) nicht aus § 16 UStG, sondern aus § 17 Abs. 1 S. 7 und 8 UStG (§ 17 UStG Rz. 140).
Dabei ist zu beachten, dass der Unternehmer alle steuerbaren Umsätze, soweit für sie die Steuer im Besteuerungszeitraum nach § 13 UStG entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist, zusammenzufassen hat. Dazu sind nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG) die Umsätze sämtlicher "Bestandteile" einer Organschaft bzw. aller Betriebe eines Unternehmers zusammenzurechnen. Zusammenzurechnen sind nur die in den Betrieben des Unternehmers bewirkten Umsätze abzüglich der Vorsteuern, nicht etwa auch die Umsätze aus Betrieben seiner Ehefrau oder seiner Kinder; denn im Umsatzsteuerrecht gibt es keine Haushaltsbesteuerung.
Rz. 30
Die Umsätze von Gesellschaften, die in Form der Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) miteinander verbunden sind, werden beim Organträger zusammengefasst. Dies gilt seit 1.1.1987 nur noch für die Umsätze der inländischen Unternehmensteile im Fall einer grenzüberschreitenden Organschaft. Ist der Organträger im Ausland ansässig, so werden ab diesem Zeitpunkt die Umsätze der inländischen Unternehmensteile beim wirtschaftlich bedeutendsten von ihnen zusammengefasst (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 UStG).