Rz. 19
Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UStG hat der Unternehmer (außer in den Fällen des § 19 Abs. 1 S. 4 UStG, vgl. Rz. 14) für jeden Voranmeldungszeitraum eine Voranmeldung abzugeben. Im Gegensatz zum Besteuerungszeitraum (= Kj.), der unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden kann, gibt es keinen verkürzten Voranmeldungszeitraum. Bei einem Unternehmer, der seine gewerbliche Tätigkeit nur in einem Teil des Voranmeldungszeitraums ausgeübt hat, entsteht die Steuerschuld ebenfalls erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, und es findet keine Umrechnung statt.
Rz. 20
Der sogenannte Regelvoranmeldungszeitraum ist gem. § 18 Abs. 2 S. 1 UStG das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kj. mehr als 7.500 EUR (geplant ab 2025: 9.000 EUR), ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kj. weniger als 1.000 EUR (mWv 1.1.2025: 2.000 EUR), kann das FA den Unternehmer von der Verpflichtung zur Übermittlung der Voranmeldungen und Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Zum Umgang mit sog. Kleinunternehmern s. Rz. 14.
Rz. 21
Unter "Steuer" i. S. dieser Vorschrift ist nicht die für die Umsätze geschuldete USt nach § 16 Abs. 1 S. 3 UStG, sondern die nach Abzug der Vorsteuerbeträge verbleibende Steuer (= Steuerzahllast) zu verstehen. Auch wenn dies scheinbar dem Gesetzeswortlaut widerspricht – danach wäre die Steuer ausschließlich nach § 16 Abs. 1 S. 3 UStG zu ermitteln – gilt diese Auslegung allgemein als unstreitig. Als Vorjahressteuer kann aus praktischen Gründen zunächst nur die vorangemeldete USt (= Vorauszahlungssoll des Vorjahres) für die Bestimmung, ob der Unternehmer als Monats- oder als Vierteljahreszahler einzuordnen ist, zugrunde gelegt werden. Die Steuer für das vorangegangene Kj., die der Unternehmer erst in seiner USt-Jahreserklärung zu berechnen hat, ist zu Beginn des folgenden Kalenderjahres i. d. R. noch nicht bekannt. Mit Schreiben v. 13.12.1995 regelt die Verwaltung ihre Vorgehensweise bezüglich der Einordnung der Unternehmer in die verschiedenen Abgabegruppen (die Zahlen in den Beispielen entsprechen allerdings nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage). Die Einordnung wird von Amts wegen spätestens bis Ende Februar jeden Kalenderjahres vorgenommen. Ist die Steuer für das vorangegangene Kj. zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, weil für einen oder mehrere Voranmeldungszeiträume noch keine Steuer festgesetzt wurde, wird die Steuer für das vorangegangene Kj. hochgerechnet.
Wird nach der Einordnung des Unternehmers eine erstmalige bzw. berichtigte Voranmeldung abgegeben, die zu einer Änderung der Steuer für das vorangegangene Kj. führt, ist diese Änderung im laufenden Kj. zu berücksichtigen, soweit sich die Änderung für dieses Kj. noch auswirkt. Für Organschaften bestimmt Abschn. 18.2 Abs. 1 S. 3 UStAE, dass im Falle der Beendigung der Organschaft für den bisherigen Organträger als Vorjahressteuer grundsätzlich die Vorjahressteuer des gesamten Organkreises maßgeblich ist. Dies gilt nicht, wenn sie die auf sie entfallende fiktive Steuer des Vorjahres selbst berechnet. Zur Organgesellschaft vgl. Rz. 26.
Rz. 22
Das UStG enthält keine Vorschrift über eine eventuelle Umrechnung der Vorjahressteuer, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit erst im Laufe des Vorjahres begonnen hat. Nach Auffassung der Verwaltung gilt Folgendes: "Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, ist die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen." Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit im vorangegangenen Kj. neu aufgenommen hat (zu Neugründungsfällen vgl. auch Rz. 26). Aus Vereinfachungsgründen werden bei der Umrechnung angefangene Kalendermonate als volle Kalendermonate behandelt.
Rz. 23
Ergibt sich für das Vorjahr im Saldo ein Vorsteuerüberschuss, ist der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, seine Voranmeldungen vierteljährlich abzugeben. Nur bei einem "Überschuss zu seinen Gunsten" von mehr als 7.500 EUR räumt der Gesetzgeber dem Unternehmer ein Wahlrecht ein. Er kann dann den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn er bis zum 10. Februar des laufenden Jahres eine Voranmeldung für den Kalendermonat abgegeben hat. Nach § 18 Abs. 2a S. 3 UStG bindet diese Entscheidung den Unternehmer für das betreffende Kj.
Rz. 24
Weitere Wahlrechte kennt das neuere Recht seit 1996 nicht mehr. Die Möglichkeit, dass das FA, wie noch nach § 18 Abs. 2 S. 2 UStG 1980, auf Antrag gestatten konnte, dass Unternehmer, deren Vorjahressteuer den Abgrenzungsbetrag nicht erreicht hatte und die danach Vierteljahreszahler gewesen wären, ihre Voranmeldungen monatlich abgeben konnten (sog. Monatszahler auf Antrag), entfiel mit der damaligen Gesetzesänderung. Die damalige Vorschrift hatte den Zweck, berechtigten Unternehmerinteressen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hatte hierbei vorrangig an die Unternehmer gedacht, di...