Rz. 64a
MWv 1.7.2021 hat die Regelung des § 18e USG mit einer neuen Nr. 3 durch das Jahressteuergesetz 2020 eine weitere Erweiterung erfahren. Nunmehr kann auch "dem Betreiber i. S. d. § 25e Abs. 1 UStG" die Gültigkeit einer inländischen USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers i. S. d. § 25 e Abs. 2 S. 1 UStG auf Anfrage durch das BZSt bestätigt werden. Gemeint sind damit die Betreiber der ab dem 1.7.2021 so bezeichneten "elektronischen Schnittstellen" (zuvor Plattformbetreiber), die nach dieser Regelung seit dem 1.7.2021 bei bestimmten Umsätzen zum Steuerschuldner werden und bei weiteren Umsätzen bei der Verletzung bestimmter Pflichten in Haftung genommen werden können (§ 25e UStG).
Rz. 64b
Diese neue Abfragemöglichkeit inländischer USt-IdNrn. ist nötig geworden, weil die Betreiber der elektronischen Schnittstellen nur so ihren ihnen vom Gesetz zur Kontrolle des Online-Handels auferlegten Pflichten nachkommen können. So soll ein solcher Betreiber gemäß § 22f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG für Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung im Inland beginnt oder endet, die diesem Unternehmer nach § 27a UStG erteilte USt-IdNr. aufzeichnen. Zudem haftet dieser Betreiber einer elektronischen Schnittstelle gemäß § 25e Abs. 2 S. 1 UStG nicht, wenn der Liefernde im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom BZSt nach § 27a UStG erteilte USt-IdNr. verfügt. Aus diesen Vorgaben ist unschwer zu erkennen, dass die Betreiber elektronischer Schnittstellen seit dem 1.7.2021 zwingend darauf angewiesen sind, auch die ihnen von den bei ihnen tätig werdenden inländischen Unternehmern mitgeteilten USt-IdNrn. qualifiziert auf ihre Gültigkeit beim BZSt überprüfen zu lassen. Da aber allgemein für inländische Unternehmer bisher nach § 18e Nr. 1 UStG keine Möglichkeit zur Überprüfung (inländischer) USt-IdNrn. bestand – mit Ausnahme des § 18e Nr. 2 UStG – (Rz. 22 und Rz. 59ff.), musste eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Rz. 64c
Der Hintergrund der Schaffung der Regelung dürfte ausschließlich in der Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung beim Online-Handel über elektronische Schnittstellen an Endverbraucher zu finden sein. Dadurch dass hier die Betreiber der elektronischen Schnittstellen für die Steuerschulden der auf ihrer Plattform tätig werdenden Unternehmer in "Anspruch" genommen werden können, lässt sich zweifellos ein deutlich bessere Beitreibung der Umsatzsteuer aus solchen Umsätzen sicherstellen. Das setzt aber natürlich voraus, dass die Betreiber der elektronischen Schnittstellen die Möglichkeit zur Überprüfung der USt-IdNrn. dieser Unternehmer haben.
Rz. 64d
Die inhaltlichen Anforderungen der Bestätigungsanfrage nach § 18e Nr. 3 UStG entsprechen denen der Anfrage nach § 18e Nr. 1 UStG, weitere Einzelheiten enthält die hierzu geschaffene Verwaltungsanweisung in Abschn. 18e.3 UStAE. Dabei dürften Anfragen nach § 18e Nr. 3 UStG durch die Betreiber der elektronischen Schnittstellen m. E. so gut wie immer erforderlich sein, schon um die o. g. Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Auch bei regelmäßigen Geschäftsbeziehungen werden wiederholte Abfragen der Richtigkeit einer USt-IdNr. durch diese Betreiber notwendig sein. Die Konsequenz davon dürfte allerdings sein, dass von der Anzahl her deutlich mehr Anfragen an das BZSt gestellt werden.
Rz. 64e
Zu beachten ist, dass die Verwaltungsanweisung in Abs. 2 des Abschn. 18e.3 UStAE als weitere Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Bestätigungsverfahren fordert, dass es einer Zulassung des Betreibers (der elektronischen Schnittstelle) durch das nach § 21 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 AO i. V. m. der UStZustV zuständigen FA bedarf und dass der (anfragende) Unternehmer zusätzlich eine ihm vom BZSt erteilte USt-IdNr. haben muss. Hierzu muss der Unternehmer einen schriftlichen oder elektronischen Antrag bei dem zuständigen FA stellen, der die in Abschn. 18e.3 Abs. 2 S. 3 UStAE einzeln genannten Angaben enthalten muss. Damit aber nicht genug: Der Unternehmer muss zudem glaubhaft darlegen, dass er die Voraussetzungen des § 25e Abs. 5 und 6 UStG erfüllt. Interessant ist hier m. E., dass sich diese Anforderungen nicht im Gesetz, sondern nur in der Verwaltungsanweisung finden. Ob Gerichte dieser Verwaltungsauffassung zu den weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Anfrage nach § 18e Nr. 3 UStG folgen, ist deshalb wohl nicht sicher. Interessant ist weiter, dass die Zulassung durch das örtlich zuständige FA erfolgt, dieses ist aber eigentlich in keiner Weise am Bestätigungsverfahren beteiligt; hier wird ausschließlich das BZSt tätig. Ob und wie das BZSt davon erfährt, welche Unternehmer eine "Zulassung" von einem FA erhalten hat, ist aus den Verwaltungsanweisungen nicht erkennbar.
Rz. 64f
Hinzuweisen ist noch darauf, dass sich in Abschn. 18e.3 Abs. 3 UStAE weitere Anforderungen für den Fall finden, in dem der Betreiber als Organgesellschaft tätig ist.