Rz. 5
§ 18k UStG richtet sich grundsätzlich uneingeschränkt an im Inland und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer und im Falle des § 3 Abs. 3a S. 2 UStG auch an sog. Schnittstellenbetreiber i. S. v. § 3 Abs. 3a S. 3 UStG.
§ 18k UStG richtet sich gem. § 18k Abs. 1 S. 3 UStG an nicht im Gemeinschaftsgebiet (also im Drittlandsgebiet) ansässige Unternehmer direkt, wenn die EU mit dem Drittstaat nach Maßgabe von Art. 369m Abs. 3 MwStDVO ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der RL 2010/24/EU des Rates und der VO (EU) Nr. 904/2010 ähnelt, und die Fernverkäufe von aus diesem Drittland eingeführten Gegenständen tätigen.
Gem. Art. 369m Abs. 3 MwStSystRL erlässt dazu die Kommission eine Durchführungsverordnung, um die Liste der Drittländer gem. Art. 369m Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL festzulegen. Lt der Internetseite des BZSt (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ImportOneStopShop/importonestopshop_node.html) liegt die Gegenseitigkeit zur Zeit nur bezüglich Norwegen vor.
Unternehmer aus anderen Drittstaaten bzw. mit aus diesen anderen Drittstaaten eingeführten Gegenständen können dieses Verfahren gem. § 18k Abs. 1 S. 3 UStG nur über einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Vertreter in Anspruch nehmen und dies beim BZSt angezeigt haben (Abschn. 18k.1 Abs. 1 S. 7 UStAE).[1]
Rz. 6
Weitere Voraussetzungen an den "Vertreter" werden offenbar nicht gestellt, auch Abschn. 18k.1 Abs. 10 UStAE enthält keine weiteren Regelungen bzw. Einschränkungen[2], da es anders als beim Fiskalvertreter gem.§ 22a ff. UStG für diesen Vertreter keine spezielle Regelung gibt. Lediglich § 13a Abs. 1 Nr. 7 UStG bestimmt, dass der Vertreter neben dem Unternehmer Steuerschuldner und Empfangsbevollmächtigter ist.
Rz. 7
§ 18k Abs. 2 UStG beinhaltet jedoch Einschränkungen hinsichtlich der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des Unternehmers oder des beauftragten Vertreters.[3] Bezogen auf Fernverkäufe bedeutet dies:
Ein im Inland[4] ansässiger Unternehmer oder Schnittstellenbetreiber i. S. v. § 3 Abs. 3a S. 3 UStG darf gem. § 18k Abs. 2 S. 2 UStG seine Fernverkäufe nach § 3 Abs. 3a S. 2 oder 3 UStG bzw. § 3c UStG Abs. 2 oder 3 UStG grundsätzlich nur beim BZSt im Inland anzeigen. Eine Ausnahme gilt für einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer mit einer Betriebsstätte im Inland. Dieser gilt nach Maßgabe des § 18k Abs. 2 S. 3 ebenfalls als im Inland ansässig, und muss sich beim BZSt anmelden.
Entsprechendes gilt bezogen auf Fernverkäufe auch für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer oder Schnittstellenbetreiber nach Maßgabe des § 3 Abs. 3a S. 3 UStG bzw. beauftragte Vertreter gem. § 18k Abs. 2 S. 1 UStG, d. h. sie müssen ihre Fernverkäufe in ihrem Ansässigkeitsstaat anzeigen. Eine weitere Ausnahme gilt für einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer mit mehreren Betriebsstätten im Gemeinschaftsgebiet. Dieser kann nach Maßgabe des § 18k Abs. 2 S. 4 UStG sich in einem dieser Mitgliedstaaten für den IOSS anmelden.
Rz. 8
Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer ohne Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet kann m. E. seine Einfuhr-Fernverkäufe in einem beliebigen Mitgliedstaat zentral vornehmen, weil § 18k UStG insoweit keine Einschränkungen vorsieht. Voraussetzung ist allerdings, dass die in Rz. 5 benannten Voraussetzungen vorliegen.
Rz. 9
Soweit die vorstehenden Ausführungen auf Vertreter (Rz. 5) zutreffen, gilt gem. § 18k Abs. 2 UStG das Gleiche.
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