Rz. 22
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach § 21a UStG und für ihre Anwendung jeweils durch Beantragung in der Zollanmeldung sind durch § 21a Abs. 1 UStG geregelt.
Rz. 23
Um das vereinfachte Verfahren nach § 21a UStG nutzen zu können, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG),
- aus dem Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a S. 2 UStG),
- in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR (Rz. 26ff.),
- keine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG im Rahmen des besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k (IOSS)
- Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs gemäß Art. 110 Buchst. b des Zollkodex der Union (Rz. 25ff.),
- die Beförderung oder Versendung endet im Inland,
- die Sendung enthält keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Rz. 28f.).
Rz. 24
Die Vereinfachungsregelung nach § 21a Abs. 1 UStG kommt nur in Betracht, wenn die Einfuhr der Ware aus dem Drittland in das Inland erfolgt und die Beförderung oder Versendung der Ware im Inland endet (siehe auch Beispiel in Rz. 19).
Rz. 25
Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs gemäß Art. 110 Buchst. b UZK müssen erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift bewilligen die Zollbehörden dem Beteiligten auf Antrag gegen Sicherheitsleistung einen Zahlungsaufschub global für den Gesamtbetrag der nach Art. 105 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK betragsmäßig erfassten Einfuhr- und Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen. Diese zollrechtliche Bewilligung eines Aufschubkontos nach Art. 110 Buchst. b UZK selbst ist keine Voraussetzung für die Anwendung von § 21a UStG, jedoch müssen die Voraussetzungen einer solchen Bewilligung für § 21a UStG erfüllt sein.
Rz. 26
Für die Bemessung des Sachwerts der Sendung in Höhe von 150 EUR kommt es auf den jeweiligen Zollwert an (§ 11 Abs. 1 UStG). In der Regel ist deshalb der Transaktionswert der eingeführten Waren nach Art. 70 bis Art. 74 UZK anzusetzen. Er besteht damit in dem für die eingeführte Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis (Art. 70 Abs. 1 UZK). Der Transaktionswert entspricht daher weitgehend dem Rechnungspreis ohne Umsatzsteuer bzw. dem Entgelt nach § 10 Abs. 1 S. 2 UStG. Zu den zollrechtlichen alternativen Methoden und der zollrechtlichen Schlussmethode für die Bemessung des Sachwerts der Einfuhr siehe die Kommentierung zu § 11 UStG Rz. 54.
Rz. 27
Die gestellende Person ist deshalb verpflichtet, den Transaktionspreis zu dokumentieren. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Prüfung des Transaktionspreises durch die gestellende Person (insbesondere durch Post- und Kurierdienstleister) z. B. hinsichtlich seiner Angemessenheit oder des Wahrheitsgehalts der Preisangaben in Bezug auf die Sendung. Dies scheidet schon deshalb aus, weil der gestellenden Person hierzu ohne Öffnung der Sendung keine eigenen Erkenntnisse vorliegen. Lediglich in Fällen, in denen sich nach den Umständen des Einzelfalls falsche Angaben des Lieferers zum Transaktionspreis für die gestellende Person aufdrängen, können diese nicht bei der Anmeldung zugrunde gelegt werden und schließen bei der sich aus den Gesamtumständen aufdrängenden Annahme eine über 150 EUR liegenden Transaktionspreises das Verfahren nach § 21a UStG aus.
Rz. 28
Für Sendungen kommt das besondere Besteuerungsverfahren nach § 21a Abs. 1 UStG nur dann in Betracht, wenn keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren enthalten sind. Damit gemeint sind alle anderen Verbrauchsteuern außer der durch § 21a UStG betroffenen EUSt, die nach § 21 Abs. 1 UStG ebenfalls eine Verbrauchsteuer i. S. d. Abgabenordnung ist. Insofern bezieht sich der Ausschluss verbrauchsteuerpflichtiger Waren insbesondere auf die von der Zollverwaltung verwaltete Alkoholsteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, Branntweinsteuer, Energiesteuer, Kaffeesteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer, Stromsteuer und Tabaksteuer.
Rz. 29
Die eingeführte Sendung als physische Transporteinheit kann sowohl eine als auch mehrere Waren umfassen. Da das besondere Verfahren nach § 21a Abs. 1 UStG nur dann in Betracht kommt, wenn die Sendung (insgesamt) keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren enthält, ist die Anwendung ausgeschlossen, wenn innerhalb einer Sendung sowohl verbrauchsteuerpflichtige als auch nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren enthalten sind (gemischte Sendung). Die nach § 21 Abs. 2 UStG für die EUSt entsprechend anzuwendende Vorschriften für Zölle führen nach der hier vertretenen Auffassung zu keiner einheitlichen Behandlung einer gemischten Sendung. Zwar lässt Art. 177 Abs. 1 UZK eine vereinfachte Zollanmeldung mit der höchsten Einfuhrbelastung zu, sofern auf die Waren einer Sendung verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs anwendbar sind. Diese auf den Zolltarif bezogene Vereinfachungsregel kann aber nicht entsprechend auf den Geltungsbereich der Verbrauchsteuern übertragen werden.
Rz. 30
Verfahrensrechtlich ist nach § 21a Abs. 1 ...