Rz. 6

Die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister[1] sieht vor, dass von diesen Rechtssubjekten ab dem 1.1.2024 hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu führen und an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln sind. Die Verordnung (EU) 2020/283 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung[2] verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, diese Informationen zu erheben und an ein zentrales, elektronisches Zahlungsinformationssystem (CESOP) zu übermitteln, welches von der Europäischen Kommission entwickelt und technisch verwaltet wird. Dort können die Informationen gespeichert, aggregiert und zusammen mit anderen nach der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates v. 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABI. L 268 v. 12.10.2010, S. 1) übermittelten oder erhobenen relevanten gezielten Informationen analysiert werden. Über die Eurofisc-Verbindungsbeamten haben alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union Zugang zum CESOP.[3]

 

Rz. 7

Mithilfe der Zahlungsinformationen sollen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Umsatzsteuerbetrug, insbesondere im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs, besser bekämpfen können. Die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten sollen durch den Zugang zu den Zahlungsdaten der Zahlungsdienstleister Informationen erhalten, die bislang nicht oder nicht unmittelbar zur Verfügung standen. Dadurch sollen die Finanzverwaltungen in die Lage versetzt werden, schneller betrügerische Unternehmen zu ermitteln und festzustellen, in welchem Mitgliedstaat Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere gem. den Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABI. L 347 v. 11.12.2006, S. 1) als erfolgt bzw. erbracht gelten.[4] Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 bedurfte es einer nationalen Regelung im UStG, welche bereits durch das JStG 2022 mWv 1.1.2024 eingeführt wurde.[5]

Rz. 8 – 9 einstweilen frei

[1] ABI.EU, Nr. L 62 v. 2.3.2020, S. 7.
[2] ABI.EU Nr. L 62 v. 2.3.2020, S. 1.
[3] So die Gesetzesbegründung zu § 22g UStG im JStG 2022 in der BT-Drs. 20/3879, S. 112.
[4] So die Gesetzesbegründung zu § 22g UStG im JStG 2022 in der BT-Drs. 20/3879, S. 112.
[5] BGBl I 2022, 2293.

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