Rz. 154
Zum Begriff der Forstwirtschaft i. S. d. § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG und zur Zurechnung der Forstwirtschaft zur landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit gemäß Art. 295 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL i. V. m. Anhang VII Nr. 3 MwStSystRL vgl. Rz. 76ff. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse sind die im Rahmen der Forstwirtschaft vom Forstwirt erzeugten Erzeugnisse sowie die eigenen Erzeugnisse der ersten Be- oder Verarbeitungsstufe (Rz. 143ff.). Auf die Lieferung dieser Erzeugnisse kommt nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ein Durchschnittssatz von 5,5 % zur Anwendung; nach der Gleichstellungsfiktion in § 3 Abs. 1b UStG gilt dies auch für die entsprechenden unentgeltlichen Wertabgaben dieser Erzeugnisse (Rz. 160). Nach § 24 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG werden für diese Lieferungen Vorsteuerbeträge i. H. v. 5,5 % der Ausgangsumsätze festgesetzt, sodass keine Zahllast entsteht (Rz. 257ff.). Ausdrücklich ausgenommen von § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG sind die Sägewerkserzeugnisse eines forstwirtschaftlichen Betriebs, für die jedoch die Anwendung des Steuersatzes nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG in Betracht kommt (Rz. 160ff.).
Rz. 155
Forstwirtschaftliche Erzeugnisse, auf die unter den o. g. Voraussetzungen der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG zur Anwendung kommt, sind insbesondere geschlagene Bäume, Rohholz (entwipfelte und geastete Baumstämme, ggf. entrindet, abgelängt oder gespalten), Stammholz (unbearbeitete Stücke eines gefällten Baums), Schwellenholz (zwei- oder vierseitig grob zugerichtetes Rundholz), Stangen (schwaches Holz aus Jungbäumen, das meist bei der Läuterung anfällt), Schichtholz (in Stößen aufgerichtetes Rohholz), Industrieholz (Rohholz minderer Qualität), Brennholz (auf Scheite gesägtes oder gehacktes, ggf. schon gespaltenes Rohholz; s. aber Rz. 161), sonstiges Holz – z. B. Stockholz (Baumstümpfe), Pfähle (zugespitztes Holz), Reisig (dünne Zweige) – und forstliche Nebenerzeugnisse wie Forstsamen, Rinde, Baumharz, Weihnachtsbäume (s. aber Rz. 158), Schmuckgrün, Waldstreu, Waldpilze und Waldbeeren. Hierzu rechnen außerdem Forstpflanzen, weitere Waldfrüchte (neben den Waldbeeren), Gras, Heilpflanzen, Wildlinge, Zapfen und Moos, wenn diese ebenfalls im Rahmen der Forstwirtschaft anfallen.
Rz. 156
Auch Holz "auf dem Stamm" oder "auf dem Stock" ist ein forstwirtschaftliches Erzeugnis. Dabei kann das Rücken des Holzes durch den Forstwirt Nebenleistung zum Holzverkauf sein. Der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn mit dem Holz gleichzeitig auch der betreffende Grund und Boden an denselben Erwerber verkauft wird. Dann liegt jedoch eine grds. nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferung vor, für die nach Abschn. 24.4 S. 5 UStAE der Ausschluss der Option nach § 9 UStG gem. § 24 Abs. 1 S. 2 UStG nicht greift (s. aber Rz. 240). Beim Verkauf von Holz sind sog. Selbstwerberverträge weit verbreitet, bei denen der Käufer des Holzes das Schlagen, Aufarbeiten und Rücken des Holzes selbst übernimmt. In derartigen Fällen kommt sowohl eine reine Holzlieferung durch den Waldbesitzer als auch ein tauschähnlicher Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 12 S. 2 UStG (Waldarbeiten des Käufers gegen Holzlieferung und Baraufgabe des Waldbesitzers) in Betracht. Entscheidend ist, ob nach dem Inhalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen der Holzkäufer dem Waldbesitzer mit den vereinbarten Arbeiten einen in Geld ausdrückbaren Vorteil zuwendet und das Entgelt des Waldbesitzers hierfür in der Holzlieferung (mit Baraufgabe) bestehen soll oder ob die dem Holzkäufer durch die Waldarbeiten entstehenden Kosten lediglich bei ihm Gestehungsaufwand für den Erwerb des Holzes sein sollen, er die Waldarbeiten also im eigenen Interesse vornimmt.
Eine Variante der Selbstwerberverträge stellen sog. Dreiecksverträge dar, bei denen neben dem Waldbesitzer und dem Holzkäufer (z. B. ein Holzgroßhändler oder ein Sägewerk) auch ein Holzeinschlag- bzw. Holzrückunternehmer beteiligt ist, der für den Holzkäufer den Einschlag und das Rücken des Holzes durchführt; dies sichert dem Waldbesitzer eine gewisse Mitsprache bei der Auswahl des Holzeinschlagunternehmers. Bei Selbstwerbersammelholzverkaufsverträgen werden mehrere Waldbesitzer als jeweilige Verkäufer ihres Holzes durch eine Forstbetriebsgemeinschaft (Rz. 77) als Vermittler vertreten; dadurch können dem Holzkäufer große Partien angeboten werden, was sich besonders für Massensortimente wie z. B. Industrieholz eignet. Die o. g. Grundsätze zur Beurteilung der Selbstwerberverträge gelten hier entsprechend. S. zur Abrechnung von Holzlieferungen bei der Einschaltung von Forstbetriebsgemeinschaften FinMin Brandenburg v. 9.1.2009, 31 – S 7280 – 2/05, UR 2009, 177.
Rz. 157
Forstwirtschaftliche Erzeugnisse können unter den in Rz. 143ff. genannten Voraussetzungen auch die durch Verarbeitung eigener forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (ggf. in forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben, s. Rz. 82ff.) gewonnenen Erzeugnisse sein, sofern diese aufgrund eine...