Rz. 257

Der mit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG verfolgte Zweck, den Land- und Forstwirten die Ermittlung der Steuer und ihrer Berechnungsgrundlagen zu ersparen (Rz. 1), wird dadurch erreicht, dass die Vorsteuerbeträge, die den Umsätzen nach § 24 Abs. 1 S. 1 UStG zuzurechnen sind, nach § 24 Abs. 1 S. 3 UStG pauschal festgesetzt werden (Rz. 6 und Rz. 35ff.). Soweit es sich um Umsätze nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 UStG handelt, entsprechen die Vorsteuerbeträge von 5,5 % bzw. 10,7 % der sich aus der Anwendung der Durchschnittssätze auf die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze ergebenden Steuer, sodass keine Zahllast entsteht. Eine Zahllast entsteht dagegen für die Umsätze nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG, für die bei einem Steuersatz von 19 % Vorsteuern i. H. v. 10,7 % der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt werden (Rz. 160).

 

Rz. 258

Da nach § 24 Abs. 1 S. 4 UStG ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt, sind die Vorsteuern, die dem Land- und Forstwirt für den Bezug von Lieferungen und sonstigen Leistungen für den nach Durchschnittssätzen versteuernden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt werden, durch die Vorsteuerpauschalierung gem. § 24 Abs. 1 S. 3 UStG abgegolten; insoweit ist ein weiterer Vorsteuerabzug also ausgeschlossen.[1] Vgl. aber Rz. 303ff. zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Fall des Leistungsbezugs und der anschließenden Option nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung. Der pauschale Vorsteuerabzug umfasst auch den Abzug der Vorsteuer für eingeführte und innergemeinschaftlich erworbene Gegenstände[2] und den Abzug der Vorsteuer für Umsätze, für die der pauschalierende Land- und Forstwirt als Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet.[3] Ein pauschalierender Land- und Forstwirt kann auch keine Unternehmerbescheinigung für Zwecke der Vorsteuervergütung in einem anderen Staat erhalten, weil auch ausländische Vorsteuerbeträge grds. mit der Pauschale abgegolten sind.[4] S. aber Rz. 114 zum besonderen Vergütungsverfahren im Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs von einem Pauschallandwirt in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Ob Pauschallandwirte infolge der Vorsteuerpauschalierung im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren einen Anspruch auf Erstattung der USt haben, ist nicht eindeutig geklärt.[5] Nach § 9b StromStG erhalten Pauschallandwirte einen Teil der Stromsteuer erstattet.[6]

 

Rz. 259

Bei gemischten Unternehmen, die etwa einen pauschalierenden landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Unternehmensteil umfassen, sind Vorsteuerbeträge nach § 24 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG abgegolten und somit nicht nach § 15 UStG abziehbar, soweit sie den Umsätzen zuzurechnen sind, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallen.[7] Siehe dazu im Einzelnen Rz. 284ff. Dies gilt entsprechend, soweit ein Pauschallandwirt einzelne Umsätze ausführt, die bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen (Rz. 129ff.) und für die auch keine Vereinfachungsregelung nach dem UStAE gilt (Rz. 132, Rz. 236f. und Rz. 241). Dabei kommt es für einen eventuellen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG in solchen Fällen darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Absicht hat, mit der bezogenen Leistung Verwendungsumsätze auszuführen, die nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallen.[8] S. demgegenüber Rz. 298 zum Fall des Leistungsbezugs mit anschließender Option nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung. Die Verwendung von Leistungsbezügen für Umsätze, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen, und für andere Umsätze, kann Berichtigungen des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG auslösen, wenn sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern (Rz. 286 und Rz. 303ff.). S. zum Erwerb eines einheitlichen Gegenstands durch mehrere Landwirte im Rahmen einer Maschinengemeinschaft o. Ä. Rz. 300ff.

 

Rz. 260

Land- und Forstwirte, für die sich eine Option zur Regelbesteuerung nach § 24 Abs. 4 UStG betriebswirtschaftlich nicht rechnete (Rz. 288), die aber gerade für größere Investitionen (z. B. Errichtung eines Stallgebäudes oder einer Maschinenhalle) die Beschränkung des Vorsteuerabzugs in der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG umgehen wollten, haben in der Vergangenheit häufig das sog. Trennungsmodell genutzt, bei dem eine Auslagerung land- und forstwirtschaftliche Investitionen erfolgte, indem diese von einem mit dem Land- und Forstwirt verbundenen Investor (z. B. einem Familienmitglied) vorgenommen wurden, der das Objekt steuerpflichtig an den betriebsführenden Land- und Forstwirt (z. B. eine Familien- oder Ehegatten-GbR) verpachtete.[9] Diesem Gestaltungsmodell hat jedoch schließlich der BFH die Anerkennung versagt.[10] Denn ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 2 UStG setze voraus, dass der Leistungsempfänger nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auf Pauschallandwirte treff...

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