Rz. 80
Die von den Landesfinanzbehörden an das BZSt übermittelten Daten der Steuerpflichtigen können gem. § 27a Abs. 2 S. 2 UStG nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden; man spricht hier technisch von "der Zweckbestimmung der Datenübermittlung". § 27a Abs. 2 S. 2 UStG schafft somit eine inhaltlich beschränkte Rechtsgrundlage zum Austausch bestimmter Daten auch an von den Finanzbehörden fachfremde andere Behörden (Rz. 85); dabei handelt es sich letztlich um eine gesetzliche Ausnahme des Steuergeheimnisses nach § 30 AO. Bei diesen Daten handelt es sich insbesondere um die in § 27a Abs. 1 S. 5 UStG genannten Angaben wie Name, Anschrift und Steuernummer der Steuerpflichtigen, zudem müssen dem BZSt seit dem 1.1.2021 die nach dem neu eingeführten § 27a Abs. 1a UStG von den FÄ erfolgten "Begrenzungen" von USt-IdNrn. mitgeteilt werden (Rz. 84). Festzuhalten ist allerdings, dass der Gesetzeswortlaut des § 27a Abs. 2 S. 1 und 2 UStG hier m. E. unscharf ist. Der vorgenannten "Zweckbestimmung" der Daten zur Erteilung einer USt-IdNr. müssen zweifellos auch diejenigen Daten unterliegen, die der Unternehmer zwecks der Beantragung einer USt-IdNr. selber gegenüber dem BZSt preisgegeben hat, dies liest sich so aber nicht aus § 27a Abs. 2 UStG, denn hier wird nur von den Daten der Landesfinanzbehörden gesprochen. Jedenfalls dürfen diese Angaben ausschließlich für die im Gesetz genannte Erteilung einer USt-IdNr. und für Zwecke der Zusammenarbeits-Verordnung, für die Umsatzsteuerkontrolle, für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes und das Bundeskartellamt zur Überprüfung und Vervollständigung der Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Wettbewerbsregistergesetzes verarbeitet oder genutzt werden. Des Weiteren findet sich in § 27a Abs. 2 S. 4 UStG die Rechtsgrundlage dafür, dass das BZSt Daten an die Landesfinanzbehörden weitergibt. Diese müssen der "Umsatzsteuerkontrolle" dienen, was eine durchaus großzügige Informationsweitergabe ermöglicht.
Rz. 81
Zu den "Zwecken" der Datennutzung durch das BZSt gehören in erster Linie die in der Zusammenarbeits-Verordnung genannten Aufgaben dieser Bundesbehörde. Hierzu gehören die Sammlung und Weitergabe der Informationen aus den abgegebenen ZM deutscher Unternehmer an andere Mitgliedstaaten und die Durchführung des Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG für deutsche Unternehmer. Die entsprechenden Aufgaben des BZSt finden sich in § 5 Abs. 1 FVG.
Rz. 82
Eine unmittelbare Kontrolle der USt durch das BZSt findet dabei vor allem im Verfahren der Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer statt. Mit den Daten der Landesfinanzbehörden kann dann z. B. überprüft werden, ob im Ausland ansässige Unternehmer bei einem inländischen FA umsatzsteuerlich geführt werden und eventuell bereits Vorsteuern im regulären Veranlagungsverfahren geltend gemacht wurden.
Rz. 83
Durch eine Änderung des Statistikregistrierungsgesetzes wurde im Jahr 2002 das BZSt nach § 2a StatistikregisterG dazu verpflichtet, für Organträger und Organgesellschaften die Steuernummern, Name, Anschrift, Rechtsform sowie die Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft an das Statistische Bundesamt zu melden. Des Weiteren wurde durch dieses Gesetz eine Gesetzesgrundlage für die Erfassung von Energieträgern und die Verwendungsbereiche von Energie eingeführt. Hier zeigt sich, dass die enge Zweckbindung zur Weitergabe der Daten in § 27a Abs. 2 UStG die Weitergabe von Informationen nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zulässt. Diese Notwendigkeit führt zu dem etwas "holprigen" Gesetzeswortlaut des Satzes 2 des § 27a Abs. 2 UStG.
Rz. 84
Nach dem mWv 1.1.2021 neu eingefügten § 27a Abs. 2 S. 3 UStG (Rz. 5) übermitteln die Landesfinanzbehörden dem BZSt außerdem die nach Abs. 1a erforderlichen Daten. Die Weitergabe dieser Daten ist erforderlich, damit das BZSt die von FÄ vorgenommen "Begrenzungen" einzelner USt-IdNrn. (Rz. 79ff.) in seinen Datenbestand aufnehmen kann. Nur wenn das BZSt diese Informationen hat, dann werden die zentralen Verbindungsbüros anderer Mitgliedstaaten auf Anfrage ihrer Unternehmer nach dieser USt-IdNr. negative Bestätigungsmitteilungen erteilen.
Rz. 85
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer erfolgte mWv 9.6.2021 eine Neufassung des Abs. 2 S. 2 des § 27a UStG. Danach übermittelt das BZSt aus den von den Landesfinanzbehörden zur Erteilung einer USt-IdNr. erhaltenen Daten nun auch dem Bundeskartellamt daraus Daten zur Vervollständigung der Daten nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Wettbewerbsregistergesetzes. Damit haben nun – neben dem Statistischen Bundesamt – zwei von den Finanzbehörden fachfremde Behörden Zugriff auf Daten, die von den Landesfinanzbehörden zur Erteilung von USt-IdNrn. an das BZSt übermittelt wurden.
Rz. 86 einstweilen frei