Rz. 41
Die dem Grunde nach begünstigten Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung ergeben sich aus § 4 Abs. 2 SGB I. Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat danach im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit sowie ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten. Die begünstigten Einrichtungen, die außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung Leistungen bewirken und hierfür ein Entgelt von den Versicherten vereinnahmen, führen keine nach § 4 Nr. 15 UStG steuerfreien Leistungen aus. Auch satzungsgemäß "freiwillige" Leistungen, die nicht vom gesetzlichen Rahmen gedeckt sind, fallen danach nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15 UStG.
Rz. 42
Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören insbesondere Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten. Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können insbesondere Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit in Anspruch genommen werden. Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können insbesondere Heilbehandlungen, Berufsförderungen und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie Renten in Anspruch genommen werden. Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können Leistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege, Leistungen für Pflegepersonen und vollstationäre Pflege in Anspruch genommen werden. Nach dem Urteil des FG Münster v. 19.11.2013 stellt die durch einen gesetzlichen Träger der Sozialversicherung bewirkte Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen von Patienten keinen nach § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG begünstigten Umsatz dar. § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG ist unter Berücksichtigung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und Art. 134 MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen. Hiernach stellt die Verpflegung und Gewährung von Unterkunft für Begleitpersonen weder eine Leistung "der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit" noch einen damit "eng verbundenen" Umsatz dar. Entscheidend dabei ist, dass die Unterbringung der Begleitpersonen von Patienten im Einzelfall zwar erwünscht und medizinisch zweckmäßig sein mag, aber regelmäßig nicht medizinisch notwendig ist. Eine medizinische Notwendigkeit liegt entweder bei ärztlicher Feststellung der medizinischen Notwendigkeit oder deren generellen Vermutung bei Minderjährigen oder Schwerstbehinderten vor. Die Verpflegung von Mitarbeitern ist ebenfalls nicht nach § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei, da es bereits an einer Haupttätigkeit mangelt, die als begünstigte Dienstleistung der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit angesehen werden kann.
Rz. 43
Der Begriff der Sozialhilfe ist in § 9 SGB I definiert. Danach haben Personen, die nicht in der Lage sind, aus eigenen Kräften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhalten, ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die ihrem besonderen Bedarf entspricht, sie zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Es ist grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Hilfesuchende die Notlage selbst verschuldet hat. Die Leistungen anderer Sozialleistungsträger gehen der Sozialhilfe vor. Dies gilt insbesondere auch für die Leistungen der Sozialversicherungsträger.
Rz. 44
Zu den Leistungen (soweit sie überhaupt steuerbar sind) der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bundesagentur für Arbeit, kommunale Träger, Arbeitsgemeinschaften) vgl. Rz. 34–35.
Rz. 45
Die Leistungen der Kriegsopferversorgung (bis 31.12.2023) ergeben sich dem Grunde nach aus § 1 Abs. 1 BVG. Danach erhalten Personen, die durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Diese umfasst im Wesentlichen Heilbehandlungen, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlungen.
Rz. 46
Zu den Leistungen der Kriegsopferfürsorge (bis 31.12.2023) gehören insbesondere die Gewährung von Hilfen zur...