Rz. 49
Die Leistungen der nach § 4 Nr. 15 UStG begünstigten Einrichtungen sind nur steuerfrei, wenn die Umsätze der Einrichtungen
- untereinander (§ 4 Nr. 15 Buchst. a UStG) oder
- an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach SGB II, die Empfänger von Sozialhilfe oder die (bis 31.12.2023) Versorgungsberechtigten, (ab 1.1.2024) Berechtigten der Sozialen Entschädigung, (ab 1.1.2025) Berechtigten der Sozialen Entschädigung oder die Berechtigten der Soldatenentschädigung erbracht werden (§ 4 Nr. 15 Buchst. b UStG).
Steuerfrei nach § 4 Nr. 15 UStG sind damit nur Umsätze der begünstigten Einrichtungen an andere begünstigte Einrichtungen und an die Personen (Versicherten, Leistungsbezieher, Sozialhilfeempfänger und Versorgungsberechtigten bzw. (ab 1.1.2024 ) Berechtigten der Sozialen Entschädigung, (ab 1.1.2025) Berechtigten der Sozialen Entschädigung oder die Berechtigten der Soldatenentschädigung, die Anspruch auf die Leistungen der begünstigten Einrichtungen haben. Umsätze an Dritte (nicht anspruchsberechtigte Personen) oder andere Einrichtungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Das gilt auch für Hilfsgeschäfte, soweit nicht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG eingreift.
Rz. 50
Bei den Leistungen der Einrichtungen an die Versicherten, Leistungsbezieher, Empfänger von Sozialhilfe oder Versorgungsberechtigten bzw. (ab 1.1.2024 ) Berechtigten der Sozialen Entschädigung, (ab 1.1.2025) Berechtigten der Sozialen Entschädigung oder die Berechtigten der Soldatenentschädigung kommt es nicht darauf an, ob die Leistung aufgrund der gesetzlichen Leistungspflicht erbracht wird oder ob sie freiwillig ausgeführt wird. § 4 Nr. 15 UStG stellt nur auf "die Umsätze" der begünstigten Einrichtungen ab und nicht auf eine gesetzliche Leistungsverpflichtung.
Rz. 51
Unter Versicherten i. S. v. § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG sind die Anspruchsberechtigten der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung zu verstehen, unter Empfängern von Sozialhilfe die Anspruchsberechtigten gegenüber den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe. Leistungsbezieher nach §§ 7ff. SGB II sind Arbeitsuchende, die eine Grundsicherung nach SGB II erhalten (zusammengelegte Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe). Mit Versorgungsberechtigten i. S. d. Vorschrift sind die Anspruchsberechtigten gegenüber den Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge gemeint. Zu den begünstigten Leistungsempfängern können im Einzelfall auch hinterbliebene Personen gehören. Mit Berechtigten der Sozialen Entschädigung (ab 1.1.2024) sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende i. S. d. § 2 Abs. 1 SGB XIV gemeint. Mit Berechtigten der Soldatenentschädigung (ab 1.1.2025) ist der in § 7 SEG aufgeführte Personenkreis gemeint (vgl. Rz. 47b). Unter den Begriff der "Umsätze gegenüber Versicherten" nach § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG können nicht alle denkbaren Umsätze gefasst werden, sondern nur solche, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Sozialversicherungsträgers unerlässlich sind und nicht im Wettbewerb mit umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten stehen, die von gewerblichen Unternehmen ausgeübt werden. Nach § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG sind nicht alle Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger an ihre Versicherten steuerfrei. Bei den Leistungen an die Versicherten kommt es zwar nicht darauf an, ob die Leistung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bewirkt wird. Steuerfrei sind im Lichte des Unionsrechts jedoch nur Dienstleistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit oder damit eng verbundene Leistungen. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlicher Träger der Sozialversicherung im Rahmen der von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken ohne medizinische Notwendigkeit Begleitpersonen von Patienten gegen privatrechtlich vereinbartes gesondertes Entgelt unterbringt und verpflegt sowie an ihre Mitarbeiter entgeltliche Verpflegungsleistungen erbringt, ist insoweit unternehmerisch tätig und führt steuerbare und steuerpflichtige Umsätze aus, wenn die genannten Leistungen für die Tätigkeiten in den Rehabilitationskliniken nicht unerlässlich sind oder dazu bestimmt sind, den Rehabilitationskliniken zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.
Die Grundsätze des o. g. BFH-Urteils v. 16.12.2015 dürften vorliegend nicht den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 15 Buchst. a UStG einschränken. Das Urteil wäre wohl insoweit nur entsprechend anzuwenden, wenn Kooperationsleistungen von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern untereinander auch an andere als an die unter § 4 Nr. 15 Buchst. a UStG aufgeführten gesetzlichen Sozialhilfeträger erbracht werden würden.
Rz. 52
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf der Grundlage des § 6a SGB II anstelle der Bundesagentur für Arbeit kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen. Diese können (wie die Bundesagentur selbst auch) nach § 6 Abs. 1 S. 2 SGB II zu ihrer Unterstützung Drit...