Rz. 21
Steuerfrei können insbesondere Eingliederungsleistungen nach den §§ 16, 16a, 16c, 16f SGB II an erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Ausbildung oder Arbeit sein. § 16 SGB II (Leistungen zur Eingliederung) regelt als Verweisnorm, dass zur Eingliederung in Arbeit die BA Leistungen nach § 35 SGB III erbringt. Nach § 16 S. 2 Nr. 2 SGB II kann die BA Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach SGB III Kap. 3 Abschn. 2 erbringen.
Rz. 22
Nach § 16a SGB II (Kommunale Eingliederungsleistungen) können zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung, die Suchtberatung.
Rz. 23
Nach § 16c SGB II (Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen) kann als Leistung an hauptberuflich Selbstständige bei Nachweis der Tragfähigkeit ein Zuschuss (max. 5.000 EUR) und /oder ein Darlehen für die Beschaffung von Sachgütern gewährt werden, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig, angemessen und geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit zu reduzieren. Insoweit dürfte es sich nicht um eine steuerbare Leistung handeln. Ergänzend kann die Beratung/Kenntnisvermittlung von bereits Selbstständigen gefördert werden, wenn dies für die (weitere) Ausübung der Selbstständigkeit im Hinblick auf die Reduzierung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Insoweit könnte ggf. auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG einschlägig sein. So dürfte z. B. ein Buchführungskurs als Maßnahme nach § 16c SGB II bzw. nach § 45 SGB III als Bildungsleistung gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (§ 4 Nr. 21 UStG) anzusehen sein, unabhängig ob dieser Kurs durch die BA als Arbeitsfördermaßnahme für arbeitsuchende Personen gefördert wurde oder nicht.
Rz. 24
Nach § 16d SGB II (Arbeitsgelegenheiten) können erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. Die in diesem Zusammenhang gezahlten Kostenpauschalen/Mehraufwandsentschädigungen könnten ggf. echte Zuschüsse darstellen.
Rz. 25
§ 16f SGB II (Freie Förderung) erlaubt der BA (den Jobcentern), die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zu erweitern. Zum einen können freie Eingliederungsleistungen entwickelt werden, die auf eine andere Weise der Aktivierung, Stabilisierung, beruflichen Eingliederung oder Betreuung dienen. Zum anderen können darüber hinaus für Langzeitarbeitslose und benachteiligte Jugendliche (unter 25 Jahren) gesetzlich geregelte Leistungen modifiziert werden (z. B. Änderung der Fördervoraussetzungen, der Zielgruppe, der Förderhöhe usw.). Die Freie Förderung kann in Form von Maßnahmenkosten für Einzel- oder Gruppenmaßnahmen oder als Einzelfallförderung für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Form von Zuschüssen oder Darlehen gewährt werden. Im Rahmen der Freien Förderung ist auch eine Projektförderung nach den §§ 23 und 44 BHO zulässig.