Rz. 87
Nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – SVLFGG – (Anstellung von Personen zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege, Betriebs- und Haushaltshilfe) kann die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege und von Betriebs- und Haushaltshilfe benötigten Personen anstellen. Wenn die Versicherung dafür andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch nimmt, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge zu schließen.
Rz. 88
Nach §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) kann für landwirtschaftliche Unternehmer eine Haushaltshilfe gewährt werden, wenn dem Versicherten, dem Ehegatten oder dem Lebenspartner des Versicherten oder dem versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung, Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Unter Umständen ist eine Ersatzkraft zu stellen.
Rz. 89
Nach § 10 ALG (Umfang und Ort der Leistungen) kann als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn dem Landwirt wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Betriebs nicht möglich ist, die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn dem Landwirt wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und die Leistung zur Aufrechterhaltung des Haushalts erforderlich ist und im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Betriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten erbracht. Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Rz. 90
Nach § 54 Abs. 2 SGB VII (Betriebs- und Haushaltshilfe) erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen i. S. d. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären Behandlung Haushaltshilfe, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Nach § 54 Abs. 1 SGB VII erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen i. S. d. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung Betriebshilfe, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate erbracht.
Rz. 91
Somit sind nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. i UStG die Haushaltshilfeleistungen im Bereich der Landwirtschaft von Einrichtungen, mit denen hierzu
unter den weiteren Voraussetzungen steuerfrei. Für die Leistungen aus der Gestellung von Betriebshelfern kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG in Betracht kommen.