Rz. 40
Nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG sind Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII steuerfrei. Die steuerbegünstigten Unternehmer müssen demnach im Bereich der Jugendhilfe tätig sein. Die Kinder- und Jugendhilfe ist im Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (VIII) – SGB VIII – geregelt. Nach § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Zur Verwirklichung dieses Rechts soll Jugendhilfe insbesondere junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Rz. 41
Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII sind:
- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
- Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen,
- Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen,
- Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung.
4.1.1 Angebote hinsichtlich Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit/Schulsozialarbeit/Kinderschutz
Rz. 42
Die Jugendarbeit ist in § 11 SGB VIII definiert. Gem. § 11 Abs. 3 SGB VIII gehören zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit die außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, die Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, die arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, die internationale Jugendarbeit, die Kinder- und Jugenderholung sowie die Jugendberatung. Es handelt sich um Leistungen der Jugendhilfe, die – auch wenn kein individueller Rechtsanspruch hiermit verbunden ist – im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nach § 79 SGB VIII i. V. m. § 3 Abs. 2 SGB VIII durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen ist, auch wenn die Leistungen im Rahmen einer öffentlichen Finanzierung durch andere Träger sichergestellt werden. Bei der Jugendarbeit steht der Präventionsgedanke im Vordergrund. Die Sozialleistung Jugendarbeit ist "jungen Menschen" gegenüber zu erbringen, d. h. allen Personen, die unter 27 Jahre alt sind. Gem. den Zielen nach § 11 SGB VIII muss die Jugendarbeit an den Interessen der jungen Menschen anknüpfen und mitgestaltet werden. Ziel ist es, die Selbstbestimmung, gesellschaftliche Teilhabe und Mitverantwortung und das soziale Engagement junger Menschen zu fördern.
Rz. 43
Was unter Jugendsozialarbeit zu verstehen ist, ergibt sich aus § 13 SGB VIII. Zielgruppe dieser Leistungen sind junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind und deren berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und soziale Integration nicht durch andere Maßnahmen und Programme sichergestellt ist. Neben stationären Leistungsangeboten nach § 13 Abs. 3 SGB VIII (sog. sozialpädagogisch begleitete Wohnformen in direkter Verbindung mit dem Ausbildungsbereich – Wohn- und Ausbildungsbereich) können auch allein besondere pädagogisch begleitete Ausbildungsformen ohne Wohnen nach § 13 Abs. 2 SGB VIII angeboten werden (nur Ausbildungsbereich). Der Träger bietet die Beschäftigungs- und Ausbildungsmaßnahmen bzw. die Wohnformen, regelmäßig konzeptionell verbunden mit der sozialpädagogischen Begleitung, in eigener Regie und in eigenen Räumen an. Die sozialpädagogische Betreuung ist untrennbarer Bestandteil der Konzeption, d. h. Bestandteil der Leistung. Darüber hinaus können Träger ggf. auch noch Leistungen nach § 13 Abs. 1 SGB VIII anbieten, d. h. soziale und pädagogische Begleitmaßnahmen ohne eigene Ausbildung oder stationäre Unterbringung in Wohngruppen erbringen. Diese werden nicht immer in den Räumen des Anbieters erbracht.
Rz. 43a
Was unter Schulsozialarbeit zu verstehen ist, ergibt sich aus § 13a SGB VIII. Diese umfasst sozialpädagogische Angebote, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch...