Rz. 42
Die Jugendarbeit ist in § 11 SGB VIII definiert. Gem. § 11 Abs. 3 SGB VIII gehören zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit die außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, die Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, die arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, die internationale Jugendarbeit, die Kinder- und Jugenderholung sowie die Jugendberatung. Es handelt sich um Leistungen der Jugendhilfe, die – auch wenn kein individueller Rechtsanspruch hiermit verbunden ist – im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nach § 79 SGB VIII i. V. m. § 3 Abs. 2 SGB VIII durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen ist, auch wenn die Leistungen im Rahmen einer öffentlichen Finanzierung durch andere Träger sichergestellt werden. Bei der Jugendarbeit steht der Präventionsgedanke im Vordergrund. Die Sozialleistung Jugendarbeit ist "jungen Menschen" gegenüber zu erbringen, d. h. allen Personen, die unter 27 Jahre alt sind. Gem. den Zielen nach § 11 SGB VIII muss die Jugendarbeit an den Interessen der jungen Menschen anknüpfen und mitgestaltet werden. Ziel ist es, die Selbstbestimmung, gesellschaftliche Teilhabe und Mitverantwortung und das soziale Engagement junger Menschen zu fördern.
Rz. 43
Was unter Jugendsozialarbeit zu verstehen ist, ergibt sich aus § 13 SGB VIII. Zielgruppe dieser Leistungen sind junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind und deren berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und soziale Integration nicht durch andere Maßnahmen und Programme sichergestellt ist. Neben stationären Leistungsangeboten nach § 13 Abs. 3 SGB VIII (sog. sozialpädagogisch begleitete Wohnformen in direkter Verbindung mit dem Ausbildungsbereich – Wohn- und Ausbildungsbereich) können auch allein besondere pädagogisch begleitete Ausbildungsformen ohne Wohnen nach § 13 Abs. 2 SGB VIII angeboten werden (nur Ausbildungsbereich). Der Träger bietet die Beschäftigungs- und Ausbildungsmaßnahmen bzw. die Wohnformen, regelmäßig konzeptionell verbunden mit der sozialpädagogischen Begleitung, in eigener Regie und in eigenen Räumen an. Die sozialpädagogische Betreuung ist untrennbarer Bestandteil der Konzeption, d. h. Bestandteil der Leistung. Darüber hinaus können Träger ggf. auch noch Leistungen nach § 13 Abs. 1 SGB VIII anbieten, d. h. soziale und pädagogische Begleitmaßnahmen ohne eigene Ausbildung oder stationäre Unterbringung in Wohngruppen erbringen. Diese werden nicht immer in den Räumen des Anbieters erbracht.
Rz. 43a
Was unter Schulsozialarbeit zu verstehen ist, ergibt sich aus § 13a SGB VIII. Diese umfasst sozialpädagogische Angebote, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.
Rz. 44
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist in § 14 SGB VIII geregelt. Die Maßnahmen sollen zum einen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen. Zum anderen sollen sie Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.