Rz. 24
Die fünf Tatbestände der Steuerbefreiung sind folgende:
- die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen,
- die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und
andere sonstige Leistungen, wenn sich diese Leistungen (nach 1. bis. 3.)
- unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
- auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaats der EU beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind.
- die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden,
- sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber[1] ist.
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