Rz. 29
Neben den Zollverfahren (in die Waren nach dem UZK übergeführt werden können) "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" und "Ausfuhr" können Waren in "besondere Verfahren" übergeführt werden. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG gilt auch für alle Lieferungen von Waren, die sich in einem solchen besonderen Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden. Die besonderen Verfahren (ohne Versand) ersetzen die alten vor Inkrafttreten des UZK am 1.5.2016 bekannten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 84 Zollkodex. Besondere Verfahren sind (im Fall von Nicht-Unionswaren) folgende Zollverfahren:
- der Versand (umfasst den externen und internen Versand),
- die Lagerung (umfasst das Zolllager und Freizonen),
- die Veredelung (umfasst die aktive und passive Veredelung) und,
- die Verwendung (umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung).
Rz. 30
Im (externen) Versandverfahren können Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen: Einfuhrabgaben, sonstigen Abgaben nach anderen Vorschriften oder handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen. Die Beförderung der Waren im externen Versandverfahren kann z. B. im externen Unionsversandverfahren oder nach dem TIR-Übereinkommen erfolgen. Im internen Versandverfahren können nach bestimmten in Art. 227 Abs. 2 UZK geregelten Bedingungen Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über ein anderes, außerhalb des Zollgebiets gelegenes Land oder Gebiet befördert werden. Die Beförderung kann z. B. erfolgen im internen Unionsversandverfahren, wenn diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist, oder nach dem TIR-Übereinkommen.
Rz. 31
Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten ("Zolllager") gelagert werden. Die Zolllager können entweder von jedermann ("öffentliche Zolllager") oder vom Inhaber der Zolllagerbewilligung ("private Zolllager") zur Zolllagerung von Waren genutzt werden. Die in das Zolllager übergeführten Waren können vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Das Entfernen bedarf, außer bei höherer Gewalt, einer vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden. Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union unbefristet lagern, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Damit wird dem Bedürfnis der Wirtschaft Rechnung getragen, zu einem späteren Zeitpunkt über den endgültigen Verbleib der Ware zu entscheiden (z. B. Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr oder Wiederausfuhr). Als Zolllager gilt jeder von den Zollbehörden zugelassene und unter zollamtlicher Überwachung stehende Ort, an dem der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers (Lagerhalter) Nicht-Unionswaren unter festgelegten Bedingungen als Verfügungsberechtigter über diese Waren oder für den Verfügungsberechtigten lagert. Im Anschluss an das Zolllagerverfahren können die Waren wiederausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren ggf. mit Einfuhrabgabenerhebung übergeführt werden. Die Bewilligung eines – entsprechend der wirtschaftlichen Ausgangslage in unterschiedlichen Ausgestaltungen möglichen – Zolllagerverfahrens ist an Voraussetzungen geknüpft, insbesondere an das Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedürfnisses. Im Zolllagerverfahren befindliche Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Der Verfahrensinhaber ist verpflichtet, Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge und den Bestand zu führen.
Rz. 32
In der aktiven Veredelung werden Nicht-Unionswaren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (Reparatur) in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, um nach Durchführung dieser Vorgänge wieder ausgeführt zu werden. In diesem Verfahren werden Einfuhrabgaben nicht erhoben. Einfuhrabgaben werden nur dann erhoben, wenn die zuvor eingeführten Waren in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangen, z. B. durch Überführung in ein anderes Zollverfahren. In dem Zeitpunkt, in dem die einzuführenden Waren in die aktive Veredelung übergeführt werden, werden sie zu Unionswaren. In der passiven Veredelung können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind.
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