Rz. 350
Der Gegenstand der Lieferung kann durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte vor der Ausfuhr sowohl im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat be- oder verarbeitet worden sein. Es kann sich nur um Beauftragte des Abnehmers oder eines folgenden Abnehmers handeln (Rz. 150). Der Unternehmer hat den Ausfuhrnachweis nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung in den Beförderungsfällen nach § 9 UStDV und in den Versendungsfällen nach § 10 UStDV zu führen. Die Ausfuhrbestätigung bzw. der Versendungsbeleg muss nach § 11 UStDV folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- Namen und Anschrift des Beauftragten,
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstands,
- Ort und Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten,
- Bezeichnung des Auftrags und der vom Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung.
Rz. 351
Im Gegensatz zu der Regelung im UStG 1951 bedarf der inländische Beauftragte keiner besonderen steuerlichen Zulassung. Den in § 11 UStDV genannten Erfordernissen des Ausfuhrnachweises ist genügt, wenn der Beauftragte
- den Beleg mit einem die zusätzlichen Angaben enthaltenden Übertragungsvermerk versieht oder
- die zusätzlichen Angaben auf einem gesonderten Beleg macht oder
- aufgrund der bei ihm vorhandenen Geschäftsunterlagen (z. B. Versendungsbelege, Ausfuhrbescheinigung des beauftragten Spediteurs, Bestätigung der Grenzzollstelle) dem Unternehmer eine kombinierte Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung nach dem dem BMF v. 17.1.2000 als Anlage 3 beigefügten Muster ausstellt. Wird die Ausfuhranmeldung im ATLAS-Verfahren abgegeben, gilt Abschn. 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c UStAE entsprechend.
Rz. 352
Besteht die Bearbeitung oder Verarbeitung des inländischen Beauftragten in einer Werklieferung und kommt als Ausfuhrnachweis eine Bestätigung der die Ausfuhr überwachende Grenzzollstelle in Betracht, so genügt es, wenn diese Zollstelle die Ausfuhr des tatsächlich in das Drittlandsgebiet gelangten Gegenstands bestätigt (z. B. die Ausfuhr der Maschine, auch wenn die Werkleistung in dem Einbau eines Motors besteht). Es darf sich aber aus der Gesamtheit der vorliegenden Unterlagen kein begründeter Zweifel ergeben, dass die bei der Werklieferung verwendeten Stoffe mit dem ausgeführten Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt sind.
Rz. 353
Wenn mehrere Beauftragte des Abnehmers den Gegenstand der Lieferung nacheinander sowohl im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat bearbeitet oder verarbeitet haben, so muss aus den Belegen des Unternehmers die Bearbeitung oder Verarbeitung jedes einzelnen Beauftragten zu ersehen sein. Zu diesem Zweck kann sich der Unternehmer die verschiedenen Bearbeitungen oder Verarbeitungen durch gesonderte Bescheinigungen der einzelnen Beauftragten des Abnehmers bestätigen lassen. Er kann aber auch den Nachweis durch eine Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung (Rz. 87) des Beauftragten führen, dem er den Liefergegenstand übergeben oder übersandt hat. Der Beauftragte kann in der Ausfuhrbescheinigung nicht nur seine eigenen Bearbeitungen oder Verarbeitungen, sondern auch die der nachfolgenden Beauftragten sowie deren Namen und Anschriften angeben. Diese Art des Ausfuhrnachweises dürfte hier am zweckmäßigsten sein.
Rz. 353a
Der Ausfuhr- und Bearbeitungsnachweis kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung des Belegs bzw. der Bescheinigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat.
Rz. 354
Kann für Zwischenerzeugnisse oder für den Ausfuhrgegenstand wegen längerer Be- oder Verarbeitungszeit bei der Veranlagung noch kein Ausfuhrnachweis erbracht werden, so ist zunächst eine Umsatzversteuerung durchzuführen, die in dem Veranlagungszeitraum, in den die Ausfuhr fällt, berichtigt werden kann.
Rz. 355 – 359 einstweilen frei