Rz. 731
Mit der vom Rat am 16.12.2019 verabschiedeten RL 2019/2235 wurde eine der bisherigen Steuerbefreiung der Umsätze an Streitkräfte der NATO-Vertragspartner für Zwecke der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung (und deren Einfuhren) vergleichbare Steuerbefreiung geschaffen für den Fall, dass die Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaats an Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) gemäß Titel V Kap. 2 Abschn. 2 des EU-Vertrags beteiligt sind. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die neuen MwSt- und Verbrauchsteuervergünstigungen zum 1.7.2022 in nationales Recht umsetzen.
Rz. 732
Unter Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, fallen militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden, der gegenseitige Beistand, Projekte im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) sowie Tätigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency — EDA). Darunter sollten jedoch nicht Tätigkeiten im Rahmen der Solidaritätsklausel nach Art. 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und andere bilaterale oder multilaterale Tätigkeiten der Mitgliedstaaten fallen, die nicht mit Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, in Zusammenhang stehen.
Rz. 733
Mit der Richtlinie wurde wie bisher schon bezogen auf NATO-Streitkräfte für die GSVP-Fälle in einem neuen Abs. 1 von Art. 22 MwStSystRL geregelt, dass einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Verwendung von Gegenständen, die nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats gekauft wurden, durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen wird, zum Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, sofern für die Einfuhr dieser Gegenstände nicht die Steuerbefreiung nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. ga MwStSystRL in Anspruch genommen werden kann.
Rz. 734
Nach dem neuen Art. 143 Abs. 1 Buchst. ga MwStSystRL ist die Einfuhr von Gegenständen in Mitgliedstaaten durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen wird, steuerfrei.
Nach dem neuen Art. 151 Abs. 1 Buchst. ba MwStSystRL sind umsatzsteuerfrei die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat, die entweder für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen wird.
Nach dem neuen Art. 151 Abs. 1 Buchst. bb MwStSystRL sind umsatzsteuerfrei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen wird.
Vergleichbare Änderungen wurden in der RL 2008/118/EG vorgenommen, die bisher nur eine Verbrauchsteuerbefreiung für verbrauchsteuerpflichtige Waren vorsah, die zur Verwendung durch die Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrauchsteueranspruch entsteht, bestimmt sind, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, vorbehaltlich der Voraussetzungen und Grenzen dieser Steuerbefreiung durch den Aufnahmemitgliedstaat.