Rz. 752
Mit der Richtlinie (EU) 2020/284 die zum 1.1.2024 in nationales Recht umzusetzen ist, werden Zahlungsdienstleister, die in den grenzüberschreitenden Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen an Verbraucher in den EU-Mitgliedstaaten eingebunden sind, besonderen Verpflichtungen unterworfen. Diese Verpflichtungen dienen der Bekämpfunng von MwSt-Betrug. Insbesondere im Hinblick auf das ab 1.7.2021 geltende sog. MwSt-Digitalpaket sollen Zahlungsströme daraufhin überwacht werden können, ob sich aus ihnen Hinweise auf nicht erfasste umsatzsteuerpflichtige Transaktionen ergeben. Es wurden mehrwertsteuerliche Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für Zahlungsdienstleister eingeführt. Sie müssen danach bestimmte grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge aufzeichnen und die Daten elektronisch an die Steuerverwaltung des Mitgliedstaates der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters übermitteln. Dieser Mitgliedstaat soll die übermittelten Daten in eine europäische Datenbank ("CESOP") einstellen, auf die alle Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten Zugriff haben. Erklärtes Ziel der Maßnahmen ist es, den Umsatzsteuerbetrug im onlinebasierten Handel, insbesondere bei an Endverbraucher erbrachten Umsätzen (B2C), durch einen Abgleich mit Zahlungsdaten besser bekämpfen zu können.
Die Verordnung (EU) 2020/283 enthält Änderungen der Zusammenarbeitsverordnung (EU) 904/2010 flankierend zu der RL 2020/284 hinsichtlich der Verpflichtungen der Zahlungsdienstleister. Die Regelungen betreffen die von der EU-Kommission einzurichtende zentrale Zahlungsdatenbank "CESOP", in welcher die von den Zahlungsdienstleistern erhobenen und durch die Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Zahlungsinformationen gespeichert und analysiert werden sollen.
4.37.1 Allgemeines
Rz. 753
In den allermeisten Fällen von Online-Einkäufen durch Verbraucher in der Union, so die Erwägungsgründe der RL 2020/284, werden die Zahlungen über Zahlungsdienstleister abgewickelt. Zur Bekämpfung von MwSt-Betrug sei es wichtig, die Zahlungsdienstleister dazu zu verpflichten, hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, die aufgrund des Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers als solche gelten, zu führen und solche Zahlungen zu melden. Es sei notwendig, die Konzepte des Ortes des Zahlers und des Ortes des Zahlungsempfängers sowie die Mittel für die Identifizierung dieser Orte festzulegen. Der Ort des Zahlers und des Zahlungsempfängers soll lediglich die Aufzeichnungs- und Meldepflichten für die in der Union ansässigen Zahlungsdienstleister begründen. Diese Pflichten lassen die Regelungen der MwStSystRL und der MwStSystRL-DVO (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf den Ort eines steuerbaren Umsatzes unberührt. Aufzeichnungs- und Meldepflichten sollten nicht nur gelten, wenn ein Zahlungsdienstleister für den Zahler Geldmittel überträgt oder Zahlungsinstrumente ausgibt, sondern auch, wenn ein Zahlungsdienstleister im Namen des Zahlungsempfängers Geldmittel erhält oder Zahlungsvorgänge annimmt und abrechnet.
4.37.2 Begriffsbestimmungen
Rz. 754
Art. 243a MwStSystRL enthält die Begriffsbestimmungen. Danach bezeichnet der Ausdruck
- "Zahlungsdienstleister" eine der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a – d der RL (EU) 2015/2366 aufgeführten Kategorien von Zahlungsdienstleistern oder eine natürliche oder juristische Person, für die eine Ausnahme gemäß Art. 32 der RL 2015/2366 gilt;
- "Zahlungsdienst" eine der in Anhang I Nr. 3 – 6 der RL 2015/2366 genannten gewerblichen Tätigkeiten;
- "Zahlung" vorbehaltlich der in Art. 3 der RL 2015/2366 vorgesehenen Ausnahmen einen "Zahlungsvorgang" gemäß der Definition in Art. 4 Nr. 5 der RL 2015/2366 oder einen "Finanztransfer" gemäß Art. 4 Nr. 22 der RL 2015/2366;
- "Zahler" einen Zahler gemäß der Definition in Art. 4 Nr. 8 der RL 2015/2366;
- "Zahlungsempfänger" einen Zahlungsempfänger gemäß der Definition in Art. 4 Nr. 9 der RL 2015/2366;
- "Herkunftsmitgliedstaat" den Herkunftsmitgliedstaat gemäß der Definition in Art. 4 Nr. 1 der RL 2015/2366;
- "Aufnahmemitgliedstaat" den Aufnahmemitgliedstaat gemäß der Definition in Art. 4 Nr. 2 der RL 2015/2366;
- "Zahlungskonto" ein Zahlungskonto gemäß der Definition in Art. 4 Nr. 12 der RL 2015/2366;
- "IBAN" eine IBAN gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012;
- "BIC" eine BIC gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.