(1) Die Heuer umfaßt alle auf Grund des Heuerverhältnisses gewährten Vergütungen einschließlich des Anteils an Fracht, Gewinn oder Erlös.

 

(2) 1Grundheuer ist das dem Besatzungsmitglied zustehende feste Entgelt. 2Pauschalvergütungen, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der Arbeit, dem Erfolg oder ähnlichen nicht gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen richtet, sowie sonstige Zulagen sind nicht als festes Entgelt im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.

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