(1) Der Kapitän ist berechtigt, abweichend von der Speiserolle Speisen und Getränke zu kürzen oder eine Änderung in ihrer Wahl vorzunehmen, wenn bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise, infolge von Unfällen oder aus sonstigen unabwendbaren Gründen der Vorrat an Verpflegung nicht ausreichend erscheint.

 

(2) Der Kapitän hat im Schiffstagebuch Zeitpunkt, Gründe und Umfang der Abweichung von der Speiserolle zu vermerken.

 

(3) Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf eine den Abweichungen entsprechende Vergütung.

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