(1) 1Ist ein Besatzungsmitglied an Bord oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes verstorben, so hat der Kapitän für die Bestattung zu sorgen. 2Wenn die Leiche nicht bis zu einem Hafen in dem Staat, in dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt mitgenommen werden kann, das Schiff aber zumutbarerweise innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Todesfall einen Hafen erreichen kann und gegen die Mitnahme der Leiche keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, so ist die Bestattung an Land vorzunehmen. 3Ist eine Bestattung auf See erforderlich, so ist sie in einer würdigen Form vorzunehmen.

 

(2) Muß die Bestattung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vorgenommen werden, so trägt der Reeder die Kosten.

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