(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
1. |
die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7, |
2. |
die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3,[2] |
3. |
den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4, |
4. |
die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2, |
5. |
die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4, |
6. |
die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2, |
7. |
die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1, |
8. |
die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6, |
9. |
die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3. |
(2)[3] Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
1. |
die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3, |
2. |
die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4, |
3. |
die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7, |
4. |
die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6, |
5. |
die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, |
6. |
die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5, |
7. |
die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6, |
8. |
die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2, |
9. |
die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3. |
Bis 22.12.2023:
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
1. |
die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3, |
2. |
die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4, |
3. |
die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7, |
3.[4] |
die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6, |
4. |
die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, |
5. |
die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5, |
6. |
die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6, |
7. |
die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2, |
8. |
die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3. |
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über
1. |
das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2, |
2. |
die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8. |
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
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