0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Mit Art. 1 Nr. 24, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2009 (BGBl. I S. 2309) wurden mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 1 Satz 3 nach "nachzuweisen" ein Semikolon und die Wörter "§ 28f Absatz 3 Satz 5 des Vierten Buches gilt entsprechend" angefügt.
Durch Art. 1 Nr. 71, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 1 dem Satz 3 der Satz 4 "Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu übermitteln; § 202 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend." angefügt.
Mit Art. 1 Nr. 29, Art. 17. Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 133) wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 in Abs. 1 Satz 2 die bisherige Fälligkeitsregelung durch "am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig" ersetzt und in Abs. 1 Satz 3 der bisherige Verweis auf "§ 28f Abs. 3 Satz 1 und 2" geändert.
Durch Art. 2 Nr. 2, Art. 15 Abs. 7 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB VI-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde mit Wirkung zum 1.7.2015 in Abs. 1 Satz 4 der bisherige Verweis auf "§ 202 Abs. 2" insgesamt geändert.
Mit Art. 1 Nr. 90, Art. 17 Abs. 3a des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz–TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurden mit Wirkung zum 1.7.2019 in Abs. 1 Satz 1 der Relativsatz mit den Worten "die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen," gestrichen und der Abs. 4 aufgehoben.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführte Vorschrift knüpfte an die früheren Regelungen in § 393a Abs. 2, § 381 Abs. 2 Satz 2 RVO an. Die Neuregelung des § 256 ab 1.1.1989 bezog allerdings alle Zahlstellen von Versorgungsbezügen ein, was zuvor erst dann der Fall war, wenn an mehr als 30 beitragspflichtige Mitglieder Versorgungsbezüge gezahlt wurden. Die "kleinen" Zahlstellen (mit weniger als 30 beitragspflichtigen Mitgliedern) konnten bis 30.6.2019 nach Abs. 4 von diesem Zahlstellenverfahren noch ausgenommen werden. Diese Differenzierung lag darin begründet, dass das Zahlstellenverfahren letztlich eine Indienstnahme der Zahlstellen von Versorgungsbezügen für die Beitragszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bestimmter krankenversicherungspflichtiger Personen darstellt, obwohl sie an diesen Beiträgen wirtschaftlich nicht beteiligt sind. Das Zahlstellenverfahren ist mit organisatorischem Aufwand (u. a. bei Ermittlung der betroffenen Personen, für Nachweise und Meldungen) verbunden und daher auch mit Kosten verbunden. Die Vorschrift enthielt bis 30.6.2019 nur für den Personenkreis der Pflichtversicherten mit Rentenbezug eine vom Grundsatz des § 252 abweichende Regelung über die Zahlung von Beiträgen nach dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Seit dem 1.7.2019 gilt das Zahlstellenverfahren für alle Versicherungspflichtigen mit laufenden Versorgungsbezügen. Diese Beiträge sind zwar von den Pflichtversicherten allein zu tragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1), aber von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge zu zahlen. Es findet insoweit, wie bei den Beiträgen aus der Rente, ein Quellenabzug statt. Darüber hinaus enthält die Vorschrift auch Bestimmungen zur Fälligkeit, der Pflicht zum Nachweis und der Aufteilung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen. Regelungen zu den Beitragssätzen sind in der Vorschrift (wie auch in § 255 für Renten) nicht enthalten. Insoweit wird nur indirekt auf die Anwendung der in § 248 für beitragspflichtige Versorgungsbezüge geltenden Beitragssätze verwiesen. Dies ist der allgemeine Beitragssatz des § 241, der hälftige allgemeine Beitragssatz für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Nr. 4 und der krankenkassenindividuelle Beitragssatz nach § 242.
Rz. 3
Weiterhin werden in Abs. 2 Regelungen für den Fall des unterbliebenen Beitragseinbehaltes bei Nachzahlungen und für die Erstattung getroffen. Ebenso sind die Prüf- und Überwachungsrechte der Krankenkassen für die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen geregelt (Abs. 3). Kleinen Zahlstellen war (in Abs. 4) bis 30.6.2019 das Recht auf Befreiung von der Beitragszahlungspflicht eingeräumt.
Rz. 4
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde die Begrenzung des Zahlstellenverfahrens auf Pflichtversicherte mit Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.7.2019 aufgehoben. In der Gesetzesbegr...