Rz. 9
Die Regelungen des Abs. 2 richten sich (mit Wirkung zum 1.1.2004) an alle Leistungserbringer im ambulanten und stationären Bereich und erstrecken sich damit auf die maßgeblichen Bereiche des Gesundheitswesens (Blöcher/R. Klein, in: jurisPK-SGB V, § 135a Rz. 16). Die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Nr. 1 und 2 sind verpflichtend umzusetzen.
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sieht eine Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung vor, die insbesondere das Ziel haben, die Ergebnisqualität, also den Behandlungserfolg, zu verbessern. Diese Maßnahmen sollen vergleichende Prüfungen und Beurteilungen der einzelnen Leistungsbereiche ermöglichen und dazu beitragen, etwaige Qualifikationsdefizite zu erkennen und abzustellen (vgl. FraktE, BT-Drs. 14/1245 S. 86). Das setzt allerdings voraus, dass für die jeweiligen Leistungsbereiche auch (ergebnisbezogene) Qualitätskriterien entwickelt werden. Vgl. zur besonderen Problematik der Messung von Ergebnisqualität im medizinischen Bereich Seewald, in: Schnapp/Wigge, § 19 Rz. 69 ff.
Rz. 10
Methodisch bieten sich z. B. Qualitätszirkel, Ringversuche, Kolloquien oder Benchmarking an (vgl. Hencke, in: Peters, § 135a Rz. 3). Beispiele für bereits durchgeführte einrichtungsübergreifende Maßnahmen in der Form vergleichender Prüfungen sind: Ringversuche für Laborleistungen auf der Grundlage der Richtlinien der Bundesärztekammer, Stichprobenprüfung der Qualität bildgebender Verfahren durch Qualitätssicherungskommissionen gemäß § 29 RöntgenVO und der Richtlinien des GBA, statistische Vergleiche unter Einrichtungen zum ambulanten Operieren und unter zugelassenen Krankenhäusern, Perinatal- und Neonatalstudien (vgl. Hess, in: KassKomm, SGB V, § 135a Rz. 4).
Rz. 11
Die erforderlichen Vorgaben für die einrichtungsübergreifenden Maßnahmen und grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement hat der GBA durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 zu bestimmen (vgl. § 137 und § 137d). Nach Wegfall der §§ 136a und b durch das GKV-WSG mit Wirkung zum 1.7.2008 war der Hinweis zu streichen. Bislang bezogen sich die vom GBA konkretisierten Maßnahmen nahezu ausschließlich auf den stationären Bereich (Blöcher/R. Klein, in: jurisPK-SGB V, § 135a Rz. 18). Vgl. hierzu die Richtlinie über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung v. 19.4.2010, die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern v. 15.8.2006 und zur im ambulanten Bereich in Kraft getretenen Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse (Beschluss des GBA v. 19.7.2007) mit den jeweiligen Änderungen unter www.g-ba.de.
Rz. 12
Mit der zum 1.4.2007 erfolgten Ergänzung, wonach die Anforderungen nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu beachten sind, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Leistungserbringer verpflichtet sind, die auf der Grundlage des § 137a durch die unabhängige Institution entwickelten Indikatoren und Instrumente sowie die Dokumentationsvorgaben anzuwenden. Dies ermöglicht eine einheitliche Messung der Qualität in der Versorgung (FraktE, BT-Drs. 16/3100 S. 146). Vom GBA ab September 2009 zunächst beauftragt wurde das Aqua-Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen. Seit Januar 2016 ist nunmehr das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG, vgl. unter www.iqtig.org, aufgerufen am 7.8.2019) als rechtsfähige Stiftung des Privatrechts verantwortlich.
Rz. 13
Neben der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung schreibt Abs. 2 für alle Leistungserbringer auch im ambulanten Bereich erstmals ab 1.1.2004 ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement verpflichtend vor, welches zudem ständig weiterentwickelt werden muss.
Diese gesetzliche Verpflichtung galt bisher nur für Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die allerdings schon auf freiwilliger Basis ein Qualitätsmanagement eingeführt hatten, weil sie im Wettbewerb untereinander stehen und ihre Leistungsqualität für Patienten und Krankenkassen einen immer größeren Stellenwert erlangt.
Rz. 14
Der Gesetzgeber hat das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement umschrieben als eine Managementmethode, die auf die Mitwirkung aller Mitarbeiter gestützt die Qualität in den Mittelpunkt der Bemühungen stellt und kontinuierlich bestrebt ist, die Bedürfnisse der Patienten, Mitarbeiter, Angehörigen oder z. B. auch der überweisenden Ärzte zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die berufsgruppen-, hierarchie- und fachübergreifende Zusammenarbeit sowie die stetige interne, systematische Bewertung des erreichten Stands der Qualitätssicherungsanstrengungen. Hierzu und im Interesse eines kontinuierlichen und zielgerichteten Verbesserungspozesses ist die interne Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen ein wesentliches Instrument. Darüber hinaus soll die Anwendung von anerkannten Leitlinien gefördert werden (FraktE, BT-Drs. 14/1245 S. 85).
Rz. 15
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