0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 3 Nr. 4, Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999 eingefügt worden.
Durch Art. 3 Nr. 8, Art. 17 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) ist die Vorschrift zum 1.4.2003 wie folgt geändert worden: In Satz 1 wurde der pauschale Beitragssatz auf 11 % erhöht, Satz 2, der einen Pauschalbeitragssatz von 5 % für Beschäftigte in Privathaushalten regelt, wurde eingefügt und in (jetzt) Satz 3 ist die Verweisung auf den Abs. 2 des § 111 ergänzt worden.
Mit Art. 10 Nr. 4, Art. 14 Abs. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) v. 30.6.2006 (BGBl. I S. 1402) wurde mit Wirkung zum 1.7.2006 in Satz 1 der Beitragssatz für die pauschalen Beiträge von 11 auf 13 % erhöht.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber eines geringfügig Beschäftigten für einen Versicherten, der in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig ist, zur alleinigen Tragung eines pauschalen Beitrags i. H. v. 13 % (ab 1.7.2006) bzw. 5 % des Arbeitsentgeltes. Das BSG hat mit Urteil v. 25.1.2006 (B 12 KR 27/04 R, NZS 2007 S. 132) die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Pauschalbeitragssatzes für geringfügig Beschäftigte nicht für verfassungswidrig gehalten.
Rz. 3
Rechtssystematisch gehört die Vorschrift an sich nicht in die Regelungen der §§ 226 bis 256, die an das Entstehen von Beitragsansprüchen, deren Tragung und Zahlung als Folge einer Mitgliedschaft (vgl. § 223 Abs. 1) anknüpfen, denn die geringfügige Beschäftigung begründet gerade keine eigene Mitgliedschaft, sondern ist versicherungsfrei (§ 7 Abs. 1). Die Einordnung der Vorschrift in die §§ 249 ff. hat aber zur beabsichtigten Folge, dass aus der alleinigen Pflicht zur Tragung auch die Pflicht zur Zahlung dieses Beitrags durch den Arbeitgeber nach § 252 Satz 1 folgt. Da es sich bei dem Pauschalbeitrag nicht um den Gesamtsozialversicherungsbeitrag oder Teile davon handelt, verweist Satz 3 auf die entsprechende Geltung der Vorschriften des Dritten Abschnitts des SGB IV und damit die §§ 28a ff. SGB IV über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Zudem wird auf die Bußgeldvorschrift des § 111 SGB IV verwiesen. Die Vorschrift gilt nach § 48 Abs. 6 KVLG 1989 auch für die landwirtschaftliche Krankenversicherung.
Rz. 4
Für den geringfügig Beschäftigten entstehen aus dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers weder eine Mitgliedschaft noch höhere Leistungsansprüche. Die Höhe des Pauschalbeitrags betrug zunächst 10 % bei maximal regelmäßig 325,00 EUR Arbeitsentgelt, ab 1.4.2003 11 % und beträgt ab 1.7.2006 13 % bei maximal regelmäßig 450,00 EUR (ab 1.1.2013) einer geringfügigen Beschäftigung, bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten seit dem 1.4.2003 dagegen 5 % des Arbeitsentgeltes.
Rz. 5
Die Beseitigung der Beitragsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen wurde zunächst aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und aus Gründen der Wettbewerbsneutralität für erforderlich gehalten (BT-Drs. 14/280 S. 13), um auch das Aufsplitten von versicherungspflichtigen Beschäftigungen in geringfügige und nicht geringfügige und damit einhergehende Beitragsausfälle der GKV zu verhindern. Diesem Ziel entsprach die Regelung, dass neben der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen auch generell eine Zusammenrechnung von geringfügiger mit nicht geringfügiger versicherungspflichtiger Beschäftigung in § 8 Abs. 2 SGB IV (a. F.) vorgesehen war.
Rz. 6
Der Gesetzentwurf des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drs. 15/26), der an sich nur Neuregelungen zu geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten vorsah, führte im Vermittlungsverfahren (BT-Drs. 15/2002) zu grundlegenden Änderungen der geringfügigen Beschäftigungen. So war mit Wirkung zum 1.4.2003 die Geringfügigkeitsgrenze auf 400 EUR angehoben worden. Die Dauer der Arbeitszeit war als Kriterium der Geringfügigkeit weggefallen. Zugleich wurde der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers auf 11 % erhöht, für in Haushalten Beschäftigte (§ 8a SGB IV) dagegen auf 5 % gesenkt worden. In § 7 Abs. 2 war der Fortbestand einer Krankenversicherungspflicht für nach neuem Recht an sich geringfügige Beschäftigungen im Zusammenhang mit den Veränderungen der Geringfügigkeitsgrenze zum 1.4.2003 für den Fall einer nicht möglichen Familienversicherung mit dem Recht auf Befreiung vorgesehen (vgl. Komm. zu § 7).
Rz. 7
Darüber hinaus waren mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt weitere Änderungen des § 8 SGB IV vorgenommen worden, die auch Auswirkungen auf den pauschalen Beitrag für den Arbeitgeber hatten und haben, die über die Erhöhung des Betrages der Geringfügigkeitsgrenze hinausgehen, und auch die geringfügig Beschäftigten betreffen. So ist durch die Änderung des § 8 Abs. 2 SGB IV die Regelung der Zusammenrechnung einer geringfügigen mit einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung wieder...