0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 305 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Neu gefasst wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1996. Das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 23.6.1997 (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. NOG) hat Abs. 2 angefügt. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 angefügt. Art. 256 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 hat mit Wirkung vom 8.11.2006 der Umorganisation der Bundesministerien in der 16. Legislaturperiode Rechnung getragen und in Abs. 2 Satz 7 die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums angepasst. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung zum 1.4.2007 Abs. 3 um Satz 2 ergänzt; der bisherige Satz 2 wurde zu Satz 3. Zum 1.7.2008 wurde der neuen Organisationsstruktur der Spitzenverbände Rechnung getragen und in Abs. 2 Satz 6 angeordnet, dass der "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft Reglungen durch Vertrag zu treffen hat. Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflegeweiterentwicklungsgesetz – PfWG) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) hat Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert (die Wörter "ärztlich geleiteten" wurden gestrichen). Art. 1 Nr. 14e des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) hat zum 18.12.2008 Abs. 3 Satz 3 der Neufassung des § 69 angepasst.
Rz. 1a
Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 1 neu gefasst und in Abs. 2 den bisherigen Satz 7 gestrichen. Das Verfahren für die Information der Versicherten über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten durch die Krankenkassen wird geändert (Abs. 1). Abs. 2 Satz 7 wird im Zuge der Rechtsbereinigung gestrichen, weil die Regelung sich durch Zeitablauf erledigt hat.
Rz. 1b
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 3 Satz 1 das Wort "integrierten" durch das Wort "besonderen" ersetzt. Die Vorschrift wird damit an den geänderten § 140a angepasst.
Rz. 1c
Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) hat mit Wirkung zum 11.4.2017 in Abs. 3 Satz 1 den Verweis auf "§ 127 Abs. 3" durch die Wörter "§ 127 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4a" ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Neuregelung in § 127 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4a.
Rz. 1d
Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat mit Wirkung zum 11.5.2019 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 Satz 5 geändert. Mit der Neufassung (Abs. 1) wird die zeitliche Begrenzung des Auskunftsrechtes der Versicherten auf einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung aufgehoben. Sozialdaten dürfen an Dritte übermittelt werden, die von Versicherten benannt werden. Die Krankenhäuser unterrichten die Versicherten auf Verlangen innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung über die erbrachten Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte (Abs. 2 Satz 5).
Rz. 1e
Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 1 Satz 3 die Wörter "und genutzt" gestrichen und in Abs. 2 Satz 1 die Wörter "schriftlich in verständlicher Form" durch die Wörter "in verständlicher Form entweder schriftlich oder elektronisch" ersetzt. Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst (Abs. 1). Bei der Ergänzung (Abs. 2) handelt es sich um eine Änderung im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung.
Rz. 1f
Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 in Abs. 1 die Sätze 3, 6 und 7 eingefügt und die Ver...