0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1993 der Zuzahlungsregelung des § 39 Abs. 4 angepasst.
Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 sind durch das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) geändert, Abs. 6 ist angefügt worden.
Abs. 7 ist durch das 2. KGV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) in das SGB V aufgenommen worden.
Abs. 1, 2 und 3 sind durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden. Dadurch wurde eine Rechtsgrundlage für die ambulante Rehabilitation geschaffen. Die Regeldauer ist verändert worden.
Rz. 2
Art. 5 Nr. 12 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) hat die Überschrift des § 40 neu gefasst. Statt "Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen" lautet sie nun "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation". Die Änderung erfolgte lediglich zur Anpassung an den Sprachgebrauch des SGB IX.
Rz. 3
Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat mit der Einführung der neuen Zuzahlungsregelungen ab 1.1.2004 die Norm wie folgt geändert: In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "9 Euro" durch die Angabe "den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag" ersetzt. In Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "nach § 39 Abs. 4 ergebenden Betrag für längstens 14 Tage" durch die Angabe "nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage" ersetzt.
Rz. 3a
Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) hat mit Wirkung zum 1.4.2007 neben der Änderung in Abs. 1 auch einen Satz 2 angefügt. Abs. 2 wurde ebenfalls geändert und ferner um die Sätze 2 und 3 ergänzt. Kernpunkt der Änderung ist, dass Rehabilitationsleistungen für schwerwiegend kranke Kinder mit angeborenen oder früh auftretenden Erkrankungen oder für Erwachsene mit chronifizierten Krankheitsbildern nicht länger als Ermessensleistungen, sondern als Pflichtleistungen ausgestaltet sein sollen. Für die Prüfung der Krankenkasse zur Erforderlichkeit einer Maßnahme spielt die Einstufung als Ermessensleistung auch bisher keine Rolle. Aufwendungen für Rehabilitationsleistungen sollen als Pflichtleistung vollständig in den Risikostrukturausgleich einfließen (BT-Drs. 16/4247 S. 34).
Die Änderungen in Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 stellen Folgeänderungen im Hinblick auf die neue Verbändestruktur dar. Diese Änderung tritt ab 1.7.2008 in Kraft, da gemäß § 217f Abs. 1 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erst ab dem 1.7.2008 zu erfüllen hat.
Rz. 3b
Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) hat mit Art. 6 Nr. 6 in § 40 Abs. 3 die Sätze 6 bis 8 eingefügt, die einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für nicht rechtzeitig erbrachte Rehabilitationsmaßnahmen begründet haben.
Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "§ 111 besteht, oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, durch wohnortnahe Einrichtungen" durch die Angabe "§ 111c besteht" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungen im Hinblick darauf, dass mit § 111c eine eigene Vorschrift zu Versorgungsverträgen mit ambulanten Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen geschaffen wird. Die Regelung ist am 1.1.2012 in Kraft getreten.
Rz. 3c
Art. 3 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) hat Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 30.10.2012 geändert. Abs. 2 Satz 1 wurde am Ende mit dem Satzteil "für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht" ergänzt. In Satz 2 wurde am Ende der neue Satzteil "für pflegende Angehörige gilt dies nicht, wenn sie eine andere zertifizierte Einrichtung wählen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht" angehängt. In Abs. 3 Satz 1 wurde aufgenommen, dass die Krankenkasse bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger berücksichtigt. Diese Änderungen sind vor dem Hintergrund der durch das Gesetz unter anderem beabsichtigten Entlastungen der an Demenz erkrankten Menschen pflegenden Angehörigen zu sehen.
Rz. 3d
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat in Art. 1 Nr. 10 mit Wirkung zum 23.7.2015 durch die Ergänzung von Abs. 1 Satz 1 best...