0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft. In den letzten 10 Jahren änderte sich der Gesetzestext zu § 46 zweimal – und zwar
durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung ab 23.7.2015.
Bis zu dem Zeitpunkt lautete Satz 1 Nr. 2: "2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt." Durch das GKV-VSG wurde Satz 1 Nr. 2 grundlegend neu gefasst: "2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an."
Nach Satz 1 fügte der Gesetzgeber ferner folgenden Satz neuen Satz 2 ein: "Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage."
Dadurch wurde der bisherige Satz 2 Satz 3 und der bisherige Satz 3 Satz 4. In dem neuen Satz 4 musste deshalb der Gesetzgeber seinen Hinweis auf Satz "2" durch einen Hinweis auf Satz "3" ersetzen (Änderung der Angabe "2" durch "3").
durch Art. 1 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TVSG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) für die Zeit ab 11.5.2019.
Hier wurde der heutige Satz 3 neu im Gesetzestext aufgenommen. Der bisherige Satz 3 wurde Satz 4, der bisherige Satz 4 Satz 5. Allerdings vergaß der Gesetzgeber, redaktionell im heutigen Satz 5 den Verweis auf Satz 3 durch einen Verweis auf Satz 4 (Änderung der Angabe "3" durch "4") zu ändern.
1 Allgemeines
Rz. 2
Während § 44 den Personenkreis bestimmt, der bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld hat, befasst sich § 46 mit dem Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Krankengeld. Dieser Beginn des Anspruchs ist mit dem Entstehen des Stammrechts auf Krankengeld gleichzusetzen.
Satz 1 unterscheidet zwischen dem Entstehen des Anspruchs bei Beginn einer
- stationären Behandlung/Therapie (einschließlich stationsersetzender Behandlung/Therapie; vgl. Rz. 4 ff.) und
- Arbeitsunfähigkeit (vgl. Rz. 7 ff.), sofern vorher keine stationäre Behandlung/Therapie erfolgte.
Die Sätze 2 und 3 regeln, wie lange im Falle einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit
- der Anspruch auf Krankengeld einerseits und
- die Mitgliedschaft der nach § 192 Versicherten andererseits
erhalten bleibt, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeitsverlängerung verspätet erfolgt.
Die Sätze 4 und 5 regeln als Sondervorschrift das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und für die nach dem KSVG versicherten Künstler und Publizisten, wenn sie eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ("gesetzliches Options-Krankengeld") und nach § 53 Abs. 6 ("Wahltarif-Krankengeld") abgegeben haben.
Rz. 3
In der Praxis führt die Anwendung des § 46 Satz 1 bei rückwirkender Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit meist nicht zu finanziellen Einbußen des Versicherten, wenn dieser während seiner Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung (§§ 3, 9 EFZG, § 616 BGB) erhält. In diesen Fällen ruht wegen der rückwirkend einsetzenden Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers der Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 1). Unbeirrt vom rückwirkend einsetzenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt der Anspruch auf Krankengeld – also das Stammrecht auf Krankengeld – bei ambulanter Behandlung erst mit dem Tag der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Obwohl ruhende Krankengeldzeiten als bezogen gelten (§ 48 Abs. 3), können nur die Tage auf die Krankengeld-Höchstanspruchsdauer des § 48 angerechnet werden, an denen dieses Stammrecht bestand – also ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der rückwirkend bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.
2 Rechtspraxis
2.1 Entstehen des Anspruchs bei Krankenhausbehandlung oder bei stationärer Therapie in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (Satz 1 Nr. 1)
Rz. 4
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei stationären Behandlungen im Krankenhaus und bei stationären Therapien in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bereits mit dem Tag des Beginns der stationären Aufnahme. In diesen Fällen ist eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder eine separate Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform keine bedingende Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld.
Für den Beginn des Anspruchs auf Krankengeld ist nicht Voraussetzung, dass der Versicherte stationär zwecks Behandlung einer Erkrankung stationär aufgenommen wird. Somit kann auch eine "stationäre Behandlung zur Abklärung des Bestehens einer Krankheit" einen Krankengeldanspruch begründen.
Rz. 4a
Als stationäre Behandlung gilt